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6. Schiedsgerichtsordnung

6.1 Gültigkeit

  1. Diese Ordnung regelt die Verfahrensordnung des Bundesschiedsgerichts, sowie der Schiedsgerichte sämtlicher Gebietsverbände der VVVD, die keine eigene Schiedsgerichtsordnung beschlossen haben.
  2. Sie tritt laut einstimmigem Mitgliederwillen am 01.06.2002 in Kraft.

6.2 Zuständigkeit

6.2.1

  1. Die Schiedskommissionen sind zuständig für die Entscheidung in
    1. Verfahren bei Wahlanfechtung oder Nichtigkeit von Wahlen.
    2. Parteiordnungsverfahren,
    3. Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des Statuts, der Satzung sowie des Grundkonsenses und Grundsatzprogramms.
  2. In Parteiordnungsverfahren ist in erster Instanz die Schiedskommission des Landes, in dem der Antragsgegner die Mitgliedschaftsrechte wahrnimmt, örtlich zuständig.


6.3 Bildung der Schiedskommission

6.3.1

  1. Der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter sowie die vier weiteren Mitglieder der Schiedskommission werden in je einem Wahlgang nach den Grundsätzen gewählt, die für die Wahl der Vorstandsmitglieder des betreffenden Gebietsverbandes gelten.
  2. Wiederwahl ist zulässig.

6.3.2

Niemand kann in demselben Verfahren in mehr als einer Instanz Mitglied der Schiedskommission sein.

6.3.3

  1. Die Schiedskommission ist besetzt mit dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern als Beisitzer.
  2. Im Fall der Verhinderung des oder der Vorsitzenden wird dieses Amt von den Stellvertretern in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenen Stimmenzahl wahrgenommen. Die weiteren Mitglieder rücken in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenen Stimmenzahl nach.
  3. Bei gleicher Stimmenzahl bestimmt sich die Reihenfolge durch Losentscheid.

6.3.4

  1. Die Mitglieder der Schiedskommissionen können von jedem Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
  2. Das Ablehnungsgesuch muss bei der Schiedskommission, der das betreffende Mitglied angehört, binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung eingereicht und begründet werden. Soll die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen, so beginnt die Frist mit Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung. Mit der Ladung oder der Mitteilung, dass schriftliche Verfahren angeordnet ist, muss das Parteimitglied über sein Ablehnungsrecht belehrt werden.
  3. Tritt während eines Parteiordnungsverfahrens ein Umstand ein, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte, so ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich und vor weiteren Äußerungen zur Sache vorzubringen.
  4. Über Ablehnungsgesuche entscheidet die Schiedskommission in der jeweiligen Besetzung ohne ihr abgelehntes Mitglied. Über jeden Fall einer Ablehnung wird gesondert entschieden. Dem Ablbehnungsgesuch ist stattzugeben, wenn ein Mitglied der Schiedskommission es für begründet erachtet.
  5. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


6.4 Parteiordnungsverfahren

6.4.1

  1. Der Antrag auf Durchführung eines Parteiordnungsverfahrens kann von jedem Gebietsverband gestellt werden, unabhängig davon, ob der Antragsgegner ihm angehört.
  2. Der Antrag ist schriftlich bei der Schiedskommission des für den Antragsgegner zuständigen Landes einzureichen. Aus ihm müssen die Vorwürfe im einzelnen hervorgehen. Die Beweise, insbesondere etwaige Zeugen, Urkunden usw sind aufzuführen.
  3. Das Parteiordnungsverfahren beginnt mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Schiedskommission. Der Antrag ist dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.
  4. Zwischen dem Beginn des Parteiordnungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung dürfen nicht mehr als 6 Monate liegen. Werden diese 6 Monate von der zuständigen Schiedskommission zwecks Antragsprüfung überschritten, steht dem Antragsteller der sofortige Weg zur nächsthöheren Schiedskommission frei. Hierfür genügt eine schriftliche unterzeichnete Mitteilung an beide Schiedskommissionen.

6.4.2

Über Anträge auf Durchführung eines Parteiordnungsverfahrens haben die Antragsteller dem Vorstand des Landes, der für den Antragsgegner zuständig ist, Kenntnis zu geben.

6.4.3

  1. Grundlage der Entscheidung ist die mündliche Verhandlung oder elektronische Konferenzverhandlung.
  2. Der Bundesparteivorstand legt fest, ob Verhandlungen in elektronischer Form abgehalten werden dürfen und legt fest, welche elektronischen Systeme dazu eingesetzt werden dürfen.
  3. Der Vorsitzende des zuständigen Schiedsgerichtes entscheidet auf Grundlage des Beschlusses des Bundesparteivorstandes über die Verhandlungsform.

6.4.4

  1. Der Vorsitzende setzt Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung oder Zeit und Zugangsdaten der elektronischen Konferenzverhandlung fest und veranlasst die Ladung der Beteiligten und der Zeugen. Er bestimmt den Protokollführer oder die Protokollführerin, der Parteimitglied sein muss und nicht Beteiligter sein darf; der Protokollführer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Die Ladungen ergehen schriftlich und sind zuzustellen. Sie müssen enthalten:
    1. Ort und Zeit der Verhandlung, bzw. Zugangsdaten und Zeit der Verhandlung
    2. die Besetzung der Schiedskommission,
    3. eine Belehrung nach 2,
    4. den Hinweis, dass sich die Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden erklären können,
    5. den Hinweis, dass bei Fernbleiben des Antragsgegners in seiner Abwesenheit entschieden werden kann.
  3. Zwischen der Ladung der Beteiligten und der mündlichen Verhandlung bzw. der elektronischen Konferenzverhandlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Frist kann im Einverständnis mit dem Antragsteller und dem Antragsgegner abgekürzt werden.
  4. Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren ergehen, wenn sich Antragsteller und Antragsgegner schriftlich damit einverstanden erklärt haben.

6.4.5

  1. Beteiligte in einem Parteiordnungsverfahren sind:
    1. das Mitglied, gegen das der Antrag gerichtet ist (Antragsgegner),
    2. die Mitglieder des Vorstandes eines antragstellenden Gebietsverbandes (Antragsteller),
    3. die Mitglieder des Vorstandes eines Gebietsverbandes, die erklärt hat, dem Verfahren beizutreten (Abs. 2),
    4. die Beigeladenen (Abs. 3).
  2. Bis zum endgültigen Verfahrensabschluss ist jeder Gebietsverband beitrittsberechtigt, wenn ein Parteiordnungsverfahren gegen ein Mitglied anhängig ist, das ihrem Organisationsbereich angehört.
  3. Der Vorsitzende kann von sich aus einzelne Parteimitglieder oder Gebietsverbände beiladen. Entspricht der oder die Vorsitzende einem Antrag auf Beiladung nicht, so entscheidet die Schiedskommission abschließend.
  4. Ladungen und Zustellungen für beteiligte Gebietsverbände ergehen an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.

6.4.6

Die Schiedskommission hat in geeigneten Fällen auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken.

6.4.7

  1. Die mündliche oder elektronische Verhandlung beginnt mit der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten.
  2. Beteiligte Gebietsverbände können sich in der mündlichen oder elektronischen Verhandlung durch höchstens zwei Sitzungsvertreter vertreten lassen.
  3. Die Schiedskommission lässt auf Antrag der oder des Beschuldigten ein Parteimitglied als Beistand des Antragsgegners zu.
  4. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Werden seine Entscheidungen beanstandet, so entscheidet die Schiedskommission abschließend.
  5. Vor der Beweisaufnahme ist dem Antragsteller, dann dem Antragsgegner und ggfs. seinem Beistand, und danach den anderen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung über den Antrag zu geben.
  6. Nach Abschluss der Beweisaufnahme haben alle Beteiligten in derselben Reihenfolge das Recht zu Schlusserklärungen und zu Anträgen. Der Antragsgegner hat außerdem das Recht auf das letzte Wort; neue Tatsachen oder Anträge können nicht mehr vorgebracht werden.

6.4.8

  1. Über die mündliche oder elektronische Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen, das den wesentlichen Inhalt der Verhandlung wiedergibt. Anträge der Beteiligten und Beschlüsse der Schiedskommission sind im Wortlaut aufzunehmen oder dem Protokoll als Anlage beizufügen. Die Schiedskommission kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden.
  2. Die Beteiligten können verlangen, dass einzelne Äußerungen wörtlich protokolliert werden.
  3. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Protokollführenden zu unterzeichnen.
  4. Die Beteiligten können die Protokolle über die mündliche oder elektronische Verhandlung einsehen.

6.4.9

  1. Die Schiedskommission ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.
  2. Die Schiedskommission bewertet die Beweisaufnahme nach freier Überzeugung.
  3. Bei der Beratung über Entscheidungen dürfen nur Mitglieder der Schiedskommission anwesend sein.
  4. Die abschließende Entscheidung der Schiedskommission ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung soll spätestens drei Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung erfolgen.
  5. Die Entscheidung muss mit Gründen versehen sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
  6. Der Parteivorstand, der zuständige Landesvorstand, sowie der Antragsteller und Antragsgegner können die Entscheidung veröffentlichen.

6.4.10

  1. Die Landesschiedskommissionen haben von ihren endgültigen Entscheidungen der Bundesschiedskommission Kenntnis zu geben.
  2. Die Bundesschiedskommission hat ihre abschließenden Entscheidungen den Schiedskommissionen mitzuteilen, die vorher mit der Sache befasst waren.
  3. Alle Schiedskommissionen haben von ihren endgültigen Entscheidungen den Vorständen der Gebietsverbänden Kenntnis zu geben, die für den Antragsgegner zuständig sind und im Verfahren nicht Beteiligte waren.

6.4.11

  1. Die Schiedskommission muss eine der folgenden abschließenden Entscheidungen treffen:
    1. Maßnahmen nach 4.3.3 oder 4.4.4,
    2. Feststellung, dass sich der Antragsgegner eines Verstoßes gegen die Parteiordnung nicht schuldig gemacht hat,
    3. Einstellung des Verfahrens.
  2. Das Verfahren ist einzustellen, wenn sich in seinem Verlauf ergibt, dass die Schuld des Antragsgegners gering und die Folgen seines Verhaltens unbedeutend sind oder der Antrag zurückgenommen wird.
  3. Die Schiedskommission kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn der Streitfall vor einem staatlichen Gericht oder einer staatlichen Schiedsstelle anhängig ist.

6.4.12

  1. Parteimitglieder können als Zuhörende an mündlichen oder elektronischen Verhandlungen teilnehmen. Die Schiedskommission kann Nichtmitglieder als Zuhörende zulassen, falls der Antragsgegner nicht widerspricht.
  2. Die Zuhörenden können von der Verhandlung ganz oder zeitweilig ausgeschlossen werden, wenn es das Parteiinteresse oder das Interesse der Beteiligten gebieten. Ist dies der Fall, so muss bei einer elektronischen Verhandlung die Übertragung verschlüsselt geschehen.
  3. Beteiligte, Beistände und Zuhörende können durch die Schiedskommission von der weiteren Verhandlung ganz oder zeitweilig ausgeschlossen werden, wenn sie Anordnungen des Vorsitzenden keine Folge leisten. Im Falle einer elektronischen Verhandlung muss die Übertragung verschlüsselt werden.

6.4.13

  1. Bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens haben sich die Mitglieder der Schiedskommission und alle Beteiligten sowie der Beistand des Antragsgegners aller Äußerungen zur Sache außerhalb des Verfahrens zu enthalten.
  2. Wird über ein Parteiordnungsverfahren berichtet, so darf bei einem nicht abgeschlossenen Verfahren nur über den formellen Verfahrensstand berichtet werden.


6.5 Sofortmaßnahmen

6.5.1

  1. In Fällen, in denen eine schwere Schädigung der Partei eingetreten oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Parteiinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert, können sowohl der zuständige Landesvorstand als auch der Parteivorstand das Ruhen aller oder einzelner Rechte aus der Mitgliedschaft für längstens drei Monate anordnen.
  2. Der Beschluss oder die Anordnung ist mit einer Begründung zu versehen und dem Betroffenen zuzustellen.

6.5.2

  1. Die Anordnung gilt gleichzeitig als Antrag auf Durchführung eines Parteiordnungsverfahrens.
  2. Über den Antrag entscheidet die Landesschiedskommission. Dieser ist der Beschluss schriftlich zu übermitteln.
  3. Die Landesschiedskommission hat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Fortdauer und der Umfang der Sofortmaßnahme noch erforderlich sind. Wird die Sofortmaßnahme nicht innerhalb von drei Monaten durch zuzustellenden Beschluss aufrechterhalten, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Über die weitere Fortdauer der Sofortmaßnahme ist jeweils innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden.
  4. Soll eine Sofortmaßnahme über die abschließende Entscheidung einer Instanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen, sonst tritt sie mit deren Zustellung außer Kraft.

6.5.3

  1. Wer als Mitglied der VVVD gleichzeitig einer der in 4.4.1 genannten Organisationen angehört oder für sie kandidiert, ist von dem zuständigen Landesvorsitzenden, oder durch ein von ihm beauftragtes Parteimitglied schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche den Austritt aus der betreffenden Organisation zu erklären bzw. die Kandidatur aufzugeben. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Aufforderung. Erklärt das Mitglied, in der betreffenden Organisation verbleiben bzw. weiter für sie kandidieren zu wollen oder liegt bei Ablauf der Frist eine Erklärung nicht vor, so gilt dies als Austritt aus der VVVD.
  2. Setzt sich ein Mitglied der VVVD ohne Zustimmung des zuständigen Gebietsverbandes für eine der in 4.4.1 genannten Organisationen ein oder wird es für sie tätig, so gelten die Bestimmungen dieser Schiedsordnung.


6.6 Verfahren bei Statutenstreitigkeiten

6.6.1

  1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Statuts und der Satzungen sowie der Grundsätze entscheidet, soweit sie im Bereich einer Landespartei entstanden sind, in erster Instanz die Landesschiedskommission, sonst die Bundesschiedskommission.
  2. Der Antrag kann von jedem Gebietsverband im Geltungsbereich des betreffenden Statuts gestellt werden.
  3. Der Antrag ist bei dem Vorsitzenden der Landesschiedskommission bzw. Bundesschiedskommission schriftlich einzureichen und zu begründen. Die für die Entscheidung erheblichen Urkunden (Satzungen, Protokolle usw.) sind beizufügen.
  4. Das Verfahren ist in der Regel elektronisch. Mündliche Verhandlung ist zulässig.


6.7 Untersuchungs- und Feststellungsverfahren

6.7.1

Die auftraggebende Gebietsverband nennt die Mitglieder der Untersuchungskommission.

6.7.2

  1. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen; allen Mitgliedern der Kommission ist eine Abschrift auszuhändigen.
  2. Wird ein Streitfall bei einer Schiedskommission anhängig, so kann er nicht mehr Gegenstand eines Untersuchungs- und Feststellungsverfahrens sein.
  3. Die Untersuchungskommission ist an das im Auftrag bezeichnete Untersuchungsthema gebunden.

6.7.3

Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Abschnitts 4 entsprechende Anwendung. Im übrigen entscheidet die Untersuchungskommission über das Verfahren in eigener Zuständigkeit.


6.8 Berufungsverfahren

6.8.1

  1. Die Berufung muss bei der Bundesschiedskommission innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der abschließenden Entscheidung schriftlich eingelegt und innerhalb von zwei weiteren Wochen schriftlich begründet werden.
  2. Liegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht vor, so entscheidet die Bundesschiedskommission ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, dass die Berufung unzulässig ist.
  3. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung gegenüber der angefochtenen Entscheidung.

6.8.2

  1. Gegen die abschließende Entscheidung der Landesschiedskommission können der Antragsgegner, der Antragsteller oder eines beigetretenen Gebietsverbandes Berufung an die Bundesschiedskommission einlegen.
  2. Gegen die Berufungsentscheidung der Landesschiedskommission ist die Berufung des Antragsgegners zur Bundesschiedskommission nur zulässig, wenn auf Ausschluss aus der Partei, auf zeitweiliges Ruhen aller Rechte aus der Mitgliedschaft oder auf zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung aller Funktionen erkannt worden ist. Die Berufung der antragstellenden Gliederung ist dann zulässig, wenn im ersten Rechtszug auf Parteiausschluss oder Amtsenthebung erkannt worden ist und die Bundesschiedskommission eine mildere Maßnahme gewählt hat.
  3. Die Berufung muss bei der Bundesschiedskommission eingelegt werden.
  4. Liegen die Voraussetzungen der Berufung nicht vor, so entscheidet die Bundesschiedskommission ohne mündliche Verhandlung durch Beschlug, dass die Berufung unzulässig ist.

6.8.3

  1. Die Berufungskommissionen können eine Sache ohne mündliche Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn deren Entscheidung auf einer mangelhaften Aufklärung des Tatbestandes beruht oder wenn dem Antragsgegner das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist.
  2. Die Bundesschiedskommission kann eine offensichtlich unbegründete Berufung ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten zurückweisen. Sie kann auch ohne Einverständnis der Beteiligten das schriftliche Verfahren anordnen.

6.8.4

Die Zurücknahme der Berufung ist zulässig. Sie muss schriftlich zu Protokoll der Schiedskommission, die über die Berufung zu entscheiden hätte, erklärt werden.


6.9 Zustellungen von Schriftstücken

6.9.1

  1. Zustellungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein.
  2. Eine Sendung gilt auch dann als zugestellt, wenn der Adressat ihre Annahme verweigert oder wenn sie einem Angehörigen seines Haushalts übergeben worden ist.
  3. Kann der oder die Betreffende unter der Anschrift, die er zuletzt gegenüber der zuständigen Parteistelle angegeben hatte, nicht erreicht werden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Sendung für die Dauer einer Woche beim zuständigen Postamt niedergelegt war.


6.10 Fristen

Auf die Fristberechnung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 187 -- 193) Anwendung.
§ 187 BGB (Fristbeginn)
  1. Ist für den Anfang einer Frist ein Ergebnis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
  2. Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
§ 188 BGB (Fristende)
  1. Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist.
  2. Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassende Zeiträume Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. I mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. II mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht.
  3. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages diesen Monats.
§ 189 BGB (Halbes Jahr, Vierteljahr usw.)
  1. Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von fünfzehn Tagen verstanden.
  2. Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen.
§ 190 (BGB) (Fristverlängerung)

Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet.

§ 191 BGB (Berechnung von Zeiträumen)

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet.

§ 192 BGB (Anfang, Mitte, Ende des Monats)

Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der fünfzehnte, unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.

§ 193 BGB (Sonn- und Feiertage, Samstage)

Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.


6.11 Kosten

  1. Das Verfahren vor den Schiedskommissionen ist kostenfrei.
  2. Jeder Gebietsverband hat für die bei ihr bestehenden Schiedskommissionen die erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen.
  3. Mitgliedern der Schiedskommission, den von ihr geladenen Zeugen sowie den Beigeladenen sind auf Antrag die notwendigen Auslagen zu erstatten.
  4. Der antragstellende und der beigetretene Gebietsverband tragen die Kosten ihrer Vertreter.
  5. Die Schiedskommission kann die Erstattung von Auslagen ganz oder teilweise anordnen, wenn in dem Verfahren nicht auf Ausschluss erkannt wird und eine Erstattung wegen der besonderen Umstände des Falles oder der sozialen Lage des Antragsgegners angemessen erscheint.


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