Subsections

4. Satzung


4.1 Name, Sitz, Zweck

4.1.1 Name

  1. Der Name des Vereins lautet Virtuelle VolksVertreter Deutschlands e.V..
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
  3. Der Verein Virtuelle VolksVertreter Deutschlands e.V. ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes.
  4. Die Kurzbezeichnung im Sinne des Parteiengesetzes lautet VVVD.
  5. Die Zusatzbezeichnung im Sinne des Parteiengesetzes lautet Direktdemokratische Partei.
  6. In dieser Satzung wird der Verein Virtuelle VolksVertreter Deutschlands e.V. im weiteren auch als die Partei VVVD, die Bundespartei VVVD, oder der Bundesverband VVVD bezeichnet. Die Hauptversammlung dieses Vereins wird auch als Bundesparteitag, der Vorstand auch als Bundesvorstand und das Schiedsgericht auch als Bundesschiedsgericht bezeichnet.

4.1.2 Sitz

  1. Das Arbeitsgebiet der VVVD sind die Länder Baden"=Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg"=Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein"=Westfalen, Rheinland"=Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen"=Anhalt, Schleswig"=Holstein und Thüringen.
  2. Sitz des Vereins ist Oldenburg (Oldb). Die Bundesgeschäftsstelle befindet sich in Oldenburg (Oldb).

4.1.3 Zweck

  1. Orientiert an den elementaren Grundwerten unserer Gesellschaft verfolgt die VVVD in ihrer politischen Arbeit das Ziel, den Willen der Bürger im Parlament direkt widerzuspiegeln. Im Rahmen des Grundgesetzes will die VVVD das parlamentarische System um direktdemokratische Elemente in zeitgemäßer Form bereichern.
  2. Die VVVD will den Bürgern und Organisationen die Möglichkeit einer direkten Teilnahme am politischen Entscheidungsprozess aufzeigen und anbieten.


4.2 Das Statut

4.2.1 Statut

  1. Das Statut bildet die Grundlage für die Arbeit der VVVD.
  2. Das Statut besteht aus folgenden Kapiteln: Grundkonsens, Grundsatzprogramm, Ordnung der virtualisierten VolksVertretung, Satzung, Geschäftsordnung, Schiedsgerichtsordnung, Finanz- und Beitragsordnung, Datenschutzordnung, Medienordnung, IT"=Ordnung, Ausbildungsordnung.
  3. Entsprechen Bestandteile des Statuts nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so haben diese vor jenen Vorrang.


4.2.2 Grundkonsens

  1. Die VVVD legt ihre grundsätzlichen Ziele, Werte und politischen Leitsätze in einem Grundkonsens nieder.
  2. Änderungen des Grundkonsenses bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf einem Bundesparteitag. Die Tagesordnung muss den Zeitpunkt für Grundkonsensänderungen festlegen. Grundkonsensändernde Anträge können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
  3. Der Grundkonsens ist sowohl für die Bundespartei, als auch für alle ihre Untergliederungen gültig.
  4. Legen Untergliederungen der VVVD dem Grundkonsens widersprechende Ziele, Werte oder politische Leitsätze fest, so sind die der Untergliederungen ungültig.

4.2.3 Grundsatzprogramm der VVVD

  1. Programme sind Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens. Sie bewegen sich im Rahmen des Grundkonsenses.
  2. Änderungen des Grundsatzprogramms bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf einem Bundesparteitag. Die Tagesordnung muss den Zeitpunkt für Grundsatzprogrammänderungen festlegen. Änderungen des Grundsatzprogrammes können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
  3. Das Grundsatzprogramm ist sowohl für die Bundespartei, als auch für alle ihre Untergliederungen gültig.
  4. Formulieren Untergliederungen der VVVD dem Grundsatzprogramm widersprechende Programme, so sind die der Untergliederungen ungültig.

4.2.4 Ordnung der virtualisierten VolksVertretung

  1. Verfahren, nach denen die VVVD Handlungsempfehlungen zu politischen Inhalten erarbeitet und die die Organisation der Bürgerpartizipation beschreiben, werden in der Ordnung der virtualisierten VolksVertretung beschrieben.
  2. Änderungen der Ordnung der virtualisierten VolksVertretung bedürfen einer zweidrittel Mehrheit des Bundesvorstandes.
  3. Die Ordnung der virtualisierten VolksVertretung ist sowohl für die Bundespartei, als auch für die Untergliederungen gültig.
  4. Legen Untergliederungen der VVVD der Ordnung der virtualisierten VolksVertretung widersprechende Regelungen fest, so sind die der Untergliederungen ungültig.


4.2.5 Satzung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten des satzungsändernden Bundesparteitages erforderlich. Die Tagesordnung muss den Zeitpunkt für Satzungsänderungen festlegen. Satzungsändernde Anträge können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
  2. Änderungen der Satzung nach dieser Vorschrift treten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft, soweit nichts anderes beschlossen wird.
  3. Diese Satzung ist sowohl für die Bundespartei, als auch für alle ihre Untergliederungen gültig.
  4. Formulieren Untergliederungen der VVVD dieser Satzung widersprechende Regelungen, so sind die der Untergliederungen ungültig.
  5. Diese Satzung tritt laut einstimmigem Mitgliederwillen am 01.06.2002 in Kraft und wurde zuletzt am 23. 08. 2003 durch Beschluss des Bundesparteitages geändert.

4.2.6 Geschäftsordnung

  1. Die Geschäftsordnung der VVVD ordnet die Geschäfte der VVVD.
  2. Die Geschäftsordnung kann mit einer einfachen Mehrheit vom Bundesparteitag geändert werden.
  3. Diese Geschäftsordnung ist ebenfalls für sämtliche Untergliederungen der VVVD gültig, solange diese keine eigenen Geschäftsordnungen beschließen.

4.2.7 Schiedsgerichtsordnung

  1. Die Schiedsgerichtsordnung regelt die Aufgaben und die Zusammensetzung des Bundesschiedsgerichtes und legt die Verfahrensordnung des Bundesschiedsgerichtes fest.
  2. Die Schiedsgerichtsordnung kann mit einer einfachen Mehrheit vom Bundesparteitag geändert werden.
  3. Diese Schiedsgerichtsordnung ist ebenfalls für sämtliche Untergliederungen der VVVD gültig, solange diese keine eigene Schiedsgerichtsordnung beschließen.
  4. Formulieren Untergliederungen der VVVD der Schiedsgerichtsordnung widersprechende Regelungen, so sind die der Untergliederungen ungültig.

4.2.8 Finanz- und Beitragsordnung

  1. Die Finanz- und Beitragsordnung legt die Mitgliedsbeiträge und den Umgang mit Finanzen in der VVVD fest.
  2. Die Finanz- und Beitragsordnung kann mit einer einfachen Mehrheit des Bundesparteitages geändert werden.
  3. Formulieren Untergliederungen der VVVD der Finanz- und Beitragsordnung widersprechende Regelungen, so sind die der Untergliederungen ungültig.

4.2.9 Datenschutzordnung

  1. Empfehlungen und Anforderungen zu den Sicherheitsstandards in Hinblick auf den Datenschutz der technischen Systeme und der Arbeit im Rahmen der VVVD werden in der Datenschutzordnung festgehalten.
  2. Die Datenschutzordnung kann mit einer einfachen Mehrheit durch den Bundesparteitag geändert werden.
  3. Die Datenschutzordnung ist sowohl für die Bundespartei, als auch für alle ihre Untergliederungen gültig.
  4. Formulieren Untergliederungen der VVVD der Datenschutzordnung widersprechende Regelungen, so sind die der Untergliederungen ungültig.

4.2.10 Medienordnung

  1. Empfehlungen und Anforderungen an die Medienpräsenz der VVVD werden vom Bundesvorstand in der Medienordnung festgehalten.
  2. Die Medienordnung kann mit einer zweidrittel Mehrheit vom Bundesvorstand geändert werden.
  3. Die Medienordnung ist sowohl für die Bundespartei, als auch für alle ihre Untergliederungen gültig.
  4. Formulieren Untergliederungen der VVVD der Medienordnung widersprechende Regelungen, so sind die der Untergliederungen ungültig.

4.2.11 IT-Ordnung

  1. Empfehlungen und Anforderungen zu den technischen Systemen werden vom Bundesvorstand in der IT"=Ordnung festgehalten.
  2. Die IT"=Ordnung kann mit einer zweidrittel Mehrheit vom Bundesvorstand geändert werden.
  3. Die IT - Ordnung ist sowohl für die Bundespartei, als auch für alle ihre Untergliederungen gültig.
  4. Formulieren Untergliederungen der VVVD der IT - Ordnung widersprechende Regelungen, so sind die der Untergliederungen ungültig.

4.2.12 Ausbildungsordnung

  1. Anforderungen zu den empfohlenen Ausbildungsprogrammen für die möglichen Listenkandidaten werden vom Bundesvorstand im Ausbildungsprogramm festgehalten.
  2. Das Ausbildungsprogramm kann mit einer zweidrittel Mehrheit vom Bundesvorstand geändert werden.
  3. Die Ausbildungsordnung ist sowohl für die Bundespartei, als auch für alle ihre Untergliederungen gültig.
  4. Formulieren Untergliederungen der VVVD der Ausbildungsordnung widersprechende Regelungen, so sind die der Untergliederungen ungültig.


4.3 Gliederung der Partei

4.3.1 Gliederung

  1. Die Partei gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband. Ein Landesverband darf nicht Gliederungen anderer Landesverbände an sich ziehen. Außerhalb Deutschlands können Auslandsgruppen nach den näheren Bestimmungen dieser Satzung bestehen.
  2. Gründet sich ein Landesverband der VVVD, so bedarf er der Anerkennung durch den Bundesvorstand.
  3. Werden einem Land im staatsrechtlichen Sinne Teile eines anderen Landes oder bis dahin bestehenden Landes angegliedert, so gehen die in dem bisher bestehenden Lande vorhandenen Gliederungen der Partei in dem Landesverband des vergrößerten Landes auf. Der aufnehmende Landesverband hat innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme einen Parteitag nach den Regeln seiner Satzung einzuberufen, auf dem die Organe des Landesverbandes entsprechend dieser Satzung neu gewählt werden. Dieser Parteitag muss spätestens einen Monat nach seiner Einberufung zusammentreten. Unterbleibt dies, so hat der Bundesvorstand das Recht der Einberufung.
  4. Wird aus zwei oder mehreren Ländern ein neues Land im staatsrechtlichen Sinne gebildet und schließen sich die Gliederungen der Partei nicht von selbst innerhalb von vier Monaten zu einem neuen Landesverband zusammen, so entscheidet der Bundesvorstand im Benehmen mit den bisherigen Landesverbänden über Form und Art des Zusammenschlusses, es sei denn, der Zusammenschluß ist inzwischen erfolgt.
  5. Auslandsgruppen der VVVD werden zugelassen, wenn sich mindestens 7 VVVD"=Mitglieder in einem organisatorisch erfassbaren Bereich zusammenschließen. Für das Verfahren ist der Bundesvorstand zuständig, der in besonders begründeten Fällen von der Mindestmitgliederzahl für die Gründung einer Auslandsgruppe nach unten abweichen kann.
  6. Die Satzungen von Auslandsgruppen und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesvorstand.
  7. Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich grundsätzlich nicht wirtschaftlich betätigen. In Ausnahmefällen sind die Richtlinien des Bundesvorstandes zu beachten.
  8. Die Zuständigkeiten für die Einreichung und Unterzeichnung der Wahlvorschläge zu den Volksvertretungen regeln die Satzungen der Landesverbände, soweit hierüber keine gesetzliche Vorschriften bestehen.


4.3.2 Bundespartei und Landesverbände

  1. Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
  2. Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern. Kommt der Landesverband einer solchen Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist nach, kann der Bundesvorstand den Landesverband anweisen, in einer Frist von einem Monat einen Landesparteitag einzuberufen, auf dem der Bundesvorstand die dem Landesverband gemachten Vorwürfe durch beauftragte Vorstandsmitglieder zu vertreten und geeignete Anträge zu stellen hat.
  3. Die Landesverbände sind verpflichtet bei organisatorischen oder grundsätzlichen Abmachungen mit anderen Parteien oder Fraktionen (Gruppen) oder Teilen von diesen unverzüglich die Genehmigung des Bundesvorstandes herbeizuführen.
  4. Der Bundesvorsitzende, seine Stellvertreter, der Generalsekretär sowie jedes beauftragte Mitglied des Bundesvorstandes, das seinen Auftrag nachzuweisen hat, haben das Recht, auf den Landesparteitagen zu sprechen und - ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein - Anträge zu stellen.
  5. Der Bundesvorstand hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen. Die nachgeordneten Parteiorgane sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind.
  6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Auslandsgruppen.


4.3.3 Ordnungsmaßnahmen gegen Verbände und Organe

  1. Gegen Verbände und Organe der Partei, der Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und Fachausschüsse, die die Bestimmungen der Satzung missachten oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln, können Ordnungsmaßnahmen vom Vorstand des übergeordneten Verbandes angeordnet werden.

  2. Ordnungsmaßnahmen sind:
    1. die Erteilung von Rügen,
    2. das befristete Ruhen des Vertretungsrechtes in die höheren Organe und übergeordneten Verbände,
    3. die Amtsenthebung von Organen.

  3. Die von einem Vorstand verfügte Ordnungsmaßnahme muss von der Hauptversammlung bestätigt werden. Der Parteivorstand muss von verfügten Ordnungsmaßnahmen innerhalb von zwei Wochen verständigt werden.

  4. Eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 c) darf nur angeordnet werden wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei. Sie tritt außer Kraft, wenn sie nicht vom nächsten Parteitag bestätigt wird.

  5. Gegen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 a) und b), die von Kreisverbandsvorständen ausgesprochen wurden, kann das zuständige Landesschiedsgericht, gegen solche, die von Landesvorständen oder vom Parteivorstand ausgesprochen wurden, das Parteischiedsgericht angerufen werden. Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Beschlusses bei dem zuständigen Schiedsgericht einzulegen.


4.4 Die Mitgliedschaft


4.4.1 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jeder, der in Deutschland lebt, oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und den Grundkonsens, das Grundsatzprogramm, die Satzung und die Ordnungen der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der Partei Virtuelle VolksVertreter Deutschlands e.V. sein.
  2. Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Partei Virtuelle VolksVertreter Deutschlands e.V. und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der VVVD widerspricht.
  4. Die VVVD führt eine zentrale Mitgliederdatei.
  5. Eine Aufnahme kann nur im jeweils niedrigsten Gebietsverband gestellt werden, in dem der Wohnsitz des Antragsstellers liegt.
  6. Das neue Mitglied erwirbt automatisch die Mitgliedschaft in allen Gebietsverbänden, die für seinen Wohnort zuständig sind.
  7. Die Aufnahme setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied im Bereich der aufnehmenden Gliederung (nach der jeweiligen Landessatzung zuständige Untergliederung des Landesverbandes oder Auslandsgruppe) einen Wohnsitz hat und nicht schon Mitglied der VVVD ist.
  8. Die Mitgliedschaft in der VVVD wird nach der Satzung und den Ordnungen des zuständigen Gebietsverbandes oder der Auslandsgruppen erworben.
  9. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber dem Kandidaten.
  10. Bei Wohnsitzwechsel in einen Wohnort, der einem anderen Gebietsverband zugeordnet ist, als der ursprüngliche Wohnort, geht die Mitgliedschaft über; hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist.
  11. In Ausnahmefällen kann ein Mitglied auf seinen Antrag mit Zustimmung der Vorstände der betroffenen Gebietsverbände Mitglied in einem Gebietsverband sein, in dem das Mitglied keinen Wohnsitz hat.
  12. Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand, so weit nicht eine Auslandsgruppe für die Aufnahme zuständig ist.


4.4.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht
    1. Bei den Delegiertenwahlen zu Parteitagen bzw. an den Parteitagen selbst teilzunehmen, falls die VVVD in dem jeweiligen Gebietsverband nicht mehr als 499 Mitglieder hat.
    2. Im Rahmen der Gesetze, der Satzung und Ordnungen an der Aufstellung von Kandidaten für öffentliche Wahlen mitzuwirken.
    3. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
    4. Innerhalb der VVVD das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
    5. Das aktive Wahlrecht beginnt mit dem 90. Tag der Mitgliedschaft.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht
    1. Den Grundkonsens und die im Grundsatzprogramm festgelegten Ziele zu vertreten.
    2. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
    3. Im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes oder seiner Auslandsgruppe die Zwecke der VVVD zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
    4. Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate schuldhaft mit seinen Beitragszahlungen im Verzug ist.
    5. Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.
    6. Mitgliedern wird die Fördermitgliedschaft empfohlen.
  3. Mandatsträger der VVVD im Europaparlament, im Deutschen Bundestag und in den Landtagen der Bundesländer sowie Inhaber von Regierungsämtern auf Bundesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Bundesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird vom Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit bestimmt.


4.4.3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Tod,
    2. Austritt,
    3. Beitritt zu einer anderen, mit der VVVD im Wettstreit stehenden Partei oder Wählergruppe,
    4. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
    5. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern,
    6. Ausschluss.
  2. Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären.
  3. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
  4. Ausgeschlossene Mitglieder sind der Bundespartei unter Bekanntgabe der Ausschlussgründe zu melden.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das frühere Parteimitglied jedes Recht, das es etwa gegen die Partei, gegen den Parteivorstand, oder gegen einzelnen Parteimitglieder aus seiner Parteimitgliedschaft erworben hat. Es darf nicht länger in Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten.


4.4.4 Ordnungsmaßnahmen

  1. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
    1. Verwarnung,
    2. Verweis,
    3. Enthebung von einem Parteiamt,
    4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,
    5. Ausschluss.
    Die Maßnahmen nach a), b), c) oder d) können auch nebeneinander verhängt werden.
  2. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt bei Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei unterlassener Beitragszahlung vor. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt, sowie bei Verletzung der richterlichen Schweigepflicht.
    Insbesondere liegt ein Verstoß im Sinne von Satz 1 vor, wenn ein Schatzmeister eines Gebietsverbandes Eingänge auf ein von ihm verwaltetes Konto, die nicht vom zentralen Eingangskonto stammen, nicht spätestens am 5. Werktag nach Eingang überwiesen hat. In diesem Fall ist der Bundesvorstand verpflichtet, in jedem Fall ein Parteiamtsenthebungsverfahren beim zuständigen Schiedsgericht zu beantragen.
  3. Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
  4. Gegen Ordnungsmaßnahmen kann das entsprechende Landes- bzw. das Bundesschiedsgericht angerufen werdend.


4.4.5 Wiederaufnahme

Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit vorheriger Zustimmung des Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes wieder Mitglied der Partei werden.


4.4.6 Nachweis und Anerkennung der Mitgliederzahl, Zentrale Mitgliederdatei/ZMD

Der Nachweis der Mitgliederanzahl erfolgt nach den Unterlagen der Zentralen Mitgliederdatei. Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft sind vom zuständigen Gebietsgeschäftsführer oder einem dazu vom Gebietsvorstand benannten Beauftragten unverzüglich bei der Zentralen Mitgliederdatei zu melden. Die Landesverbände haben alle Veränderungen ihrer Mitgliederdatei unverzüglich der Zentralen Mitgliederdatei der Bundespartei zu melden.


4.4.7 Fördermitglieder

  1. Jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat das Recht, die Fördermitgliedschaft der VVVD zu erwerben. Sie steht jedem offen, auch Mitgliedern anderer Parteien.
  2. Jedes Fördermitglied hat die Pflicht
    1. Den Grundkonsens der VVVD und die im Grundsatzprogramm festgelegten Ziele zu vertreten.
    2. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
    3. Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
  3. Fördermitglieder können nicht an innerparteilichen Entscheidungsfindungsprozessen beteiligt werden.


4.4.8 Freie Mitarbeit

  1. Die VVVD ermöglicht die Form der freien Mitarbeit. Sie steht jedem offen, auch Mitgliedern anderer Parteien.
  2. Freie Mitarbeit beginnt bzw. endet mit der schriftlichen Erklärung gegenüber der jeweiligen Geschäftsstelle.
  3. Freie Mitarbeiter haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf umfassende Information.
  4. Freie Mitarbeiter haben die Pflicht, die VVVD organisatorisch zu unterstützen und verpflichten sich, der VVVD keinen Schaden zuzufügen.
  5. Freie Mitarbeit endet
  6. Freie Mitarbeiter können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie sind in den Entscheidungsgremien der VVVD nicht stimmberechtigt.


4.4.9 Partei-User

  1. Unter Partei"=Usern versteht die VVVD wahlberechtigte und bei der VVVD registrierte Bürger. Es sind keine Mitglieder der VVVD.
  2. Zuständig für die Registrierung und Verwaltung von Partei"=Usern ist ausschließlich die Bundespartei.
  3. Näheres regelt die Ordnung der virtualisierten VolksVertretung.

4.5 Die Organe der Bundespartei


4.5.1 Parteiorgane

Die Organe der Bundespartei sind:
  1. der Bundesparteitag,
  2. der Bundesvorstand,
  3. die Bundesfachausschüsse.
  4. das Bundesschiedsgericht


4.5.2 Der Bundesparteitag


4.5.2.1 Zusammensetzung der Bundesparteitage / der Hauptversammlungen

  1. Ein Bundesparteitag setzt sich zusammen aus:
  2. Ein Parteimitglied hat das Recht an der Teilnahme zu dem Parteitag bzw. zu den Delegiertenwahlen, so es die Mitgliedschaft spätestens am 90. Tage vor dem Beginn des Bundesparteitages angetreten hat.
  3. Der Bundesparteitag tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen und wird vom Vorstand einberufen.
  4. Jede teilnehmende natürliche Person hat genau eine Stimme.
  5. Stimmen sind nicht übertragbar.

4.5.2.2 Zuständigkeiten des Bundesparteitages

Aufgaben des Bundesparteitages sind:
  1. Der Bundesparteitag beschließt über die Grundlinien der Politik der VVVD und das Parteiprogramm im Rahmen des Grundkonsenses. Sie sind als Grundlage für die Arbeit sämtlicher Gliederungen der VVVD, der VVVD"=Fraktionen und die von der VVVD geführten Regierungen des jeweiligen Gebietsverbandes verbindlich.
  2. Der Bundesparteitag wählt als Mitglieder des Bundesvorstandes in getrennten Wahlgängen:
    1. den Vorsitzenden,
    2. auf Bundesebene bis zu fünf, jedoch mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. auf Vorschlag des Vorsitzenden den Generalsekretär,
    4. den Schatzmeister,
  3. Die Mitglieder eines Vorstandes werden in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt.
  4. Er nimmt die Berichte des Vorstandes, sowie der VVVD"=Fraktion des Deutschen Bundestages entgegen und fasst über sie Beschluss.
  5. Der Bundesparteitag beschließt über die Bestandteile des Statuts.
  6. Sie wählt einen vereidigten Buchprüfer nach den Bestimmungen der Finanz- und Beitragsordnung.
  7. Er wählt den Vorsitzenden, zwei Stellvertreter, sowie vier weitere Mitglieder des Bundesschiedsgerichtes.
  8. Er wählt den Bundesbeauftragten für Datenschutz in jedem zweiten Kalenderjahr in geheimer Wahl.
  9. Für den Beschluss des Bundesparteitages ist, soweit nicht in dieser Satzung anders geregelt, die Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
  10. Die Mitglieder haben einen Beitrag zu zahlen. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

4.5.2.3 Zeitpunkt, Ort und Vorläufige Tagesordnung

Zeitpunkt, Ort und vorläufige Tagesordnung des Bundesparteitages bestimmt der Vorstand im Rahmen des Statuts der VVVD.

4.5.2.4 Einberufung

Die Einberufung erfolgt für den Vorstand durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Generalsekretär.

4.5.2.5 Terminbekanntgabe, Form und Frist der Einberufung

  1. Der Termin eines Bundesparteitages wird spätestens vier Wochen vorher den Landesverbänden schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Mitglieder, die nicht Mitglied eines Landesverbandes der VVVD sind, erhalten eine persönliche schriftliche oder elektronische Einladung.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und vorläufiger Tagesordnung.
  3. Mitglieder ohne Zugang zu entsprechenden elektronischen Medien erhalten eine schriftliche Einladung.


4.5.2.6 Beschluss-Beurkundung

Die Beschlüsse des Bundesparteitages werden durch zwei vom Generalsekretär bestellte Personen beurkundet.

4.5.3 Der Bundesvorstand


4.5.3.1 Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus: dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär, dem Schatzmeister.
  2. Der Generalsekretär kann durch den Vorstandsvorsitzenden vorzeitig von den Pflichten seines Amtes entbunden werden. Er behält seinen Vorstandssitz bis zu einer Neuwahl durch den Bundesparteitag.
  3. Der Bundesgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Bundesvorstandes teil.
  4. Die Mitglieder des Bundesvorstandes können sich nicht vertreten lassen.


4.5.3.2 Zuständigkeiten des Bundesvorstandes

  1. Der Bundesvorstand leitet die Bundespartei. Er führt die Beschlüsse des Bundesparteitages aus. Er beschließt insbesondere über alle Etats der Bundespartei, über alle finanziellen Abschlüsse, insbesondere Jahresabschlüsse, sowie über den vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Rechenschaftsbericht der gesamten Partei vor dessen Weiterleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages und über die mittelfristige Finanzplanung.
  2. Der Vorstand berichtet mindestens dreimal jährlich den Vorsitzenden der Landesverbände über die Tätigkeit des Bundesvorstandes. Dabei berichtet der Vorstand auch über Stand und Entwicklung der Bundespartei, insbesondere über die beschlossenen Etats, sowie über die mittelfristige Finanzplanung.
  3. Die Bundespartei wird durch den Bundesvorsitzenden oder den Bundesgeneralsekretär gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  4. Der Bundesvorstand bestellt den Revisionsbeauftragten der Bundespartei. Das Nähere regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
  5. Der Bundesvorstand entscheidet für alle parteitangierenden Geschäftsprozesse, welche Software und Hardware eingesetzt werden darf und wird.
  6. Der Bundesvorstand kann Bundesfachausschüsse bilden.
  7. Der Bundesvorstand ist neben dem zuständigen Landesvorstand berechtigt, nach § 21 Abs. 4 Bundeswahlgesetz und § 10 Abs. 4 Europawahlgesetz gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung über die Bewerberaufstellung Einspruch zu erheben.
  8. Der Bundesvorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, zu dessen Wohnsitz es keinen dem Bundesverband nachgeordneten Gebietsverband gibt.

4.5.3.3 Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden oder durch den Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Eine Sitzung des Bundesvorstandes muss mindestens alle zwei Monate stattfinden.
  3. Auf Verlangen von einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von zehn Tagen stattfinden.
  4. Der Vorstandsvorsitzende kann mit einer Frist von mindestens 72 Stunden zu einer Sitzung einladen. Er setzt fest, ob die Sitzung eine Präsenzveranstaltung, eine Telefonkonferenz, oder eine andere elektronische Kommunikationsform hat.


4.5.3.4 Zuständigkeiten des Generalsekretärs

  1. Der Generalsekretär unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er führt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Geschäfte der Partei. Dazu zählen auch alle finanziellen Geschäfte der Bundespartei.
    1. Dem Generalsekretär obliegt die Koordination der gesamten Parteiarbeit aller Gebietsverbände, der Vereinigungen und der Sonderorganisationen.
    2. Der Generalsekretär bestellt im Einvernehmen mit dem Vorstand den Bundesgeschäftsführer.
    3. Er hat das Recht, an allen Versammlungen und Sitzungen der Organe aller Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen teilzunehmen; er muss jederzeit gehört werden.
    4. Er koordiniert die von der Bundespartei, den Vereinigungen und den Sonderorganisationen herausgegebenen Publikationen.


4.5.4 Parteifachausschüsse

  1. Der Vorstand kann durch eine einfache Mehrheit die Einsetzung eines Fachausschusses zum Zweck der Lösung besonderer parteiinterner Verwaltungsaufgaben beschließen.
  2. Der Vorstand kann durch eine einfache Mehrheit die Auflösung eines Fachausschusses beschließen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die notwendigen Fachausschüsse.
  3. Die Struktur eines Fachausschusses:
    1. Ein Fachausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einer Anzahl Stellvertreter und weiterer Mitglieder.
    2. Der Vorstandsvorsitzende bestimmt den Vorsitzenden des Fachausschusses. Den Vorsitz des Haushaltsausschusses führt der Schatzmeister. Den Vorsitz des DS-Ausschusses führt der Bundesbeauftragter für Datenschutz. Den Vorsitz des IT-Fachausschusses und des Content-Fachausschusses wählt der Vorstand aus sich selbst heraus für eine Amtszeit von einem Jahr.
    3. Der Vorsitzende des Fachausschusses kann seine Stellvertreter und weitere Mitglieder im Einverständnis mit dem Vorstandsvorsitzenden ernennen.
    4. Die Ausschussmitglieder müssen entweder Parteimitglieder oder freie Mitarbeiter der Partei sein.
  4. Finanzen der Fachausschüsse:
    1. Der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Gebietsverbandes kann dem Vorsitzenden des Fachausschusses ein Budget aus der Kasse des jeweiligen Gebietsverbandes zuweisen.
    2. Der Vorsitzende des Fachausschusses hat jederzeit auf Verlangen des Schatzmeisters des jeweiligen Gebietsverbandes über die Finanzlage des Budgets zu unterrichten.
    3. Der Vorsitzende des Fachausschusses haftet für die sachgebundene Verwendung des Budgets.
  5. Aufgaben der Fachausschüsse: Der Vorstand entscheidet über das Aufgabengebiet eines Fachausschusses und den zeitlichen Horizont zur Bewältigung der Aufgaben.
  6. Notwendige Fachausschüsse:
    1. Ausschuss für Verfassungsfragen
      Aufgaben des Ausschusses für Verfassungsfragen:
      1. Beratung der Mitglieder der Bundes- und Landesfraktionen, sowie die Bundes- und Landesvorstände in Verfassungsfragen.
      2. fachliche Betreuung eines speziellen Internetforums der VVVD zu Verfassungsfragen
    2. Content-Fachausschuss
      Der Aufgabenbereich des Content-Fachausschusses wird in der Medienordnung festgelegt.
    3. IT-Fachausschuss
      Aufgaben des IT-Fachausschusses:
      1. Der Vorsitzende des IT-Fachausschusses ist für die Auswahlempfehlung, Beschaffung, Inbetriebnahme und Instandhaltung der technischen Systeme der VVVD nach den Anforderungen der IT-Ordnung zuständig.
      2. Er berichtet jederzeit auf Anfrage dem Vorstandsvorsitzenden.
    4. Fachausschuss Datenschutz
      Der Bundesbeauftragter für Datenschutz ist Vorsitzender des Fachausschusses Datenschutz.
    5. Haushaltsausschuss
      Der Aufgabenbereich des Haushaltsausschusses wird in der Finanz- und Beitragsordnung festgelegt.


4.5.5 Beschlussfähigkeit der Organe

  1. Bundesparteitage sind beschlussfähig, wenn und solange mehr als fünfundzwanzig von Hundert der stimmberechtigten Parteimitglieder anwesend sind.
  2. Alle anderen Parteiorgane sind beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Organmitglieder anwesend sind.
  3. Besitzt eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung bzw. Sitzung eines Organs keine Beschlussfähigkeit aufgrund einer zu geringen Anzahl Anwesender, so ist die nächste einberufene Versammlung bzw. Sitzung mit den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern bei unveränderter Tagesordnung und unveränderter Antragslage beschlussfähig.
  4. Mit Ausnahme der Bundesparteitage sind alle Organe der Bundespartei auch als Telefonkonferenz oder elektronische Versammlung beschlussfähig.

4.5.6 Das Bundesschiedsgericht

Zuständig für die Verhandlung von Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände oder Parteimitglieder, sowie Wahlanfechtung oder Nichtigkeit von Wahlen, über die Entscheidung von Interpretationsfragen des Statuts der VVVD ist auf Bundesebene das Bundesschiedsgericht. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.


4.6 Datenschutz

  1. Bei der Erhebung, Speicherung und Verwendung sämtlicher von der VVVD aufgenommenen Daten ist das Bundesdatenschutzgesetz anzuwenden.
  2. Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe an Dritte aller Mitgliederdaten der Zentralen Mitgliederdatei ist nur für Zwecke der Arbeit der Partei sowie ihrer Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen zulässig.
  3. Entsprechendes gilt bezüglich der Daten von Fördermitgliedern und freien Mitarbeitern.
  4. Die für den Zweck der Erlangung des Status Partei-User angegebenen persönlichen Daten muss die Partei vertraulich behandeln, darf sie nicht an Dritte weitergeben und darf sie ausschließlich zum Zweck des Beweises der ordnungsgemäßen Befugnis zur Nutzung der elektronischen Systeme der VVVD zur politischen Willensbildung verwenden.
  5. Abgegebene Stimmen und die Ergebnisse aus den elektronischen Abstimmungssystemen dürfen keine personenspezifischen Rückschlüsse auf das Wählerverhalten zulassen.
  6. Der Bundesvorstand entscheidet für alle parteitangierenden Geschäftsprozesse, welche Sicherheitsstandards einzuhalten sind.
  7. Der Vorstand ist für den Schutz aller erfassten Daten vor Manipulationen verantwortlich.
  8. Näheres regelt die Datenschutzordnung


4.7 Haftung

4.7.1 Haftung für Verbindlichkeiten

  1. Der Vorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.
  2. Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen der Partei haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Parteivermögen.
  3. Im Innenverhältnis haftet ein Gebietsverband für Verbindlichkeiten eines nachgeordneten Gebietsverbandes nur, wenn er dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt hat.
  4. Die Landesverbände, die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände sowie die Vereinigungen und Sonderorganisationen der Partei auf allen Organisationsstufen haften gegenüber der Bundespartei im Innenverhältnis, wenn sie durch ein von ihnen zu vertretendes Fehlverhalten Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes verursachen, die von dem Präsidenten oder dem Präsidium des Deutschen Bundestages oder einer gesetzlich sonst zuständigen Stelle gegen die Bundespartei ergriffen werden. Die Bundespartei kann ihre Schadenersatzansprüche mit Forderungen der vorgenannten Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen verrechnen. Werden Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes von der Bundespartei schuldhaft verursacht, so haftet sie gegenüber den Landesverbänden, den ihnen nachgeordneten Gebietsverbänden sowie den Vereinigungen und Sonderorganisationen der Partei für den daraus entstehenden Schaden.

4.7.2 Haftung für Ausfall technischer Systeme

Der Bundesverband und insbesondere der IT-Fachausschuss haftet nicht gegenüber den weiteren Gebietsverbänden bei Ausfall oder Fehlfunktion der zur Verfügung gestellten technischen Systeme.


4.8 Auflösung

  1. Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Landesverbänden mit Begründung bekannt gegeben worden ist. Der Beschluss regelt zugleich das Verfahren der nach $§$ 6 Abs. 2, Nr. 11 des Parteiengesetzes erforderlichen Urabstimmung.
  2. Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Landesverbänden mit Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss berechtigt den Bundesvorstand, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um einen neuen Landesverband zu gründen.
  3. Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen.
  4. Über die Verwendung des Vermögens der Bundespartei im Falle einer Auflösung wird mit einfacher Mehrheit beschlossen.


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