Subsections


9. Medienordnung


9.1 Content

9.1.1 Content"=Verständnis

Unter Content versteht die VVVD
  1. sämtliche redaktionellen Inhalte, die zur politischen Willensbildung der Partei"=User und Mitglieder beitragen können,
  2. sämtliche sigmatischen Eingabeparameter redaktioneller Funktionen, die zur politischen Willensbildung der Partei"=User und Mitglieder beitragen können,
  3. sämtliche redaktionellen Inhalte, die das Ansehen der VVVD in der Öffentlichkeit tangieren können.


9.1.2 Content"=Manager

  1. Für jede Gebietsorganisation wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Content"=Manager für den Vorsitz im Content"=Ausschuss und einen Vertreter des Content"=Managers, der nicht Vorstandsmitglied sein muss, welche für die inhaltliche Wartung und Pflege der Internetpräsenz zuständig sind.
  2. Der Content"=Manager und sein Stellvertreter können zu jedem beliebigen Zeitpunkt vom Vorstand neu gewählt werden.
  3. Aufgabenbereiche des Content"=Managers sind:
    1. Eröffnung von themenspezifischen Portalen. Als Themen sind Tagesordnungspunkte des jeweiligen Parlamentes und ermittelte Standpunkte aus von der VVVD eingesetzten OC"=Systemen zu behandeln. Ein Portal besteht aus einem E"=Voting"=Modul und einer Menge von Verweisen auf diese Fragestellung betreffende Dokumente (bestehend aus den begleitenden Dokumenten der im Parlament eingebrachten Anträgen aller Fraktionen) und Knowledge"=Communities, welche den Anforderungen der IT"=Ordnung genügen.
    2. Übernahme der Verantwortung für die Einhaltung der Fristen für die Content"=Darstellung.
    3. Benachrichtigung der Fraktionsmitglieder der VVVD über den aktuellen Stand der elektronischen Abstimmungen.
    4. Übernahme der juristischen Verantwortung für die redaktionellen Inhalte verlinkter Seiten.
    5. Übernahme der Verantwortung für das Setzen der ordnungsgemäß beschlossenen Parameterwerte für die ihm unterstellten Systeme.

9.1.3 Fristen für die Content"=Darstellung

  1. Anträge und Tagesordnungspunkte, die durch die Fraktionen im Parlament gestellt werden, sollen sofort, spätestens jedoch 24 Stunden nach Bekanntwerden veröffentlicht werden.
  2. Anträge, die vom OC"=System ermittelt wurden, sollen sofort, spätestens jedoch nach 2 Stunden veröffentlicht werden.
  3. Dokumente, welche durch die Fraktionen gestellte Anträge begleiten, sollen sofort, spätestens jedoch nach 48 Stunden nach Hervorbringung veröffentlicht werden.
  4. E"=Voting"=Vorgänge zu den jeweiligen Anträgen sollen sofort, frühestens jedoch 30 Tage vor anvisiertem Abstimmungstermin im Parlament initialisiert werden.
  5. E"=Voting"=Vorgänge zu den jeweiligen Anträgen müssen mindestens 48 Stunden, mit Einverständnis des jeweiligen Fraktionsvorsitzenden in besonderen Fällen auch kürzer, jedoch mindestens 12 Stunden den Partei"=Unsern angeboten werden.
  6. Bei vorher angekündigter Abstimmung kann in besonderen Fällen die Frist auf eine Stunde reduziert werden, falls der abzustimmende Antrag nicht vorher zur Verfügung steht.
  7. E"=Voting"=Vorgänge zu den jeweiligen Anträgen sollen bis 30 Minuten vor dem anvisierten Abstimmungstermin im Parlament geöffnet bleiben.
  8. Ergebnisse aus den E"=Voting"=Vorgängen müssen unverzüglich den Fraktionsmitgliedern der VVVD mitgeteilt werden.
  9. Das Portal zu den im Parlament verhandelten Anträge soll spätestens 48 Stunden nach Verhandlung im Parlament geschlossen werden.
  10. Das Portal zu den im Parlament verhandelten Anträgen soll nach Schließung für die Fortdauer der Existenz der VVVD in einem elektronischen Archiv der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ausgenommen sind hiervon Ergebnisse und Diskussionsverläufe aus den Knowledge"=Communities.


9.2 Finanzen


9.2.1 Fristen der Spendenveröffentlichung

  1. Eine Spendenveröffentlichung wird nur vorgenommen, wenn dies bereits bei der Spendenerteilung gewünscht wurde.
  2. Die vom Spender gewünschte Veröffentlichung der Spenden gemäß der Finanz- und Beitragsordnung soll frühestens nach 4 Tagen nach Eingang beim jeweiligen Gebietsverband geschehen.
  3. Die vom Spender gewünschte Veröffentlichung der Spenden gemäß der Finanz- und Beitragsordnung fordert als notwendige Angaben
    1. Name, Vorname
    2. Wohnort,
    3. Spendendatum,
    4. Spendenbetrag.
  4. Die vom Spender gewünschte Veröffentlichung der Spenden gemäß der Finanz- und Beitragsordnung kann jederzeit vom Spender zurückgerufen werden.

9.3 Beziehungen zu privatwirtschaftlichen Unternehmen

Die VVVD nimmt keine öffentlichen, bewertenden Stellungsnahmen zu kommerziellen oder Open"=Source Produkten vor. Ausnahmen bilden sachliche Begründungen zu Einsatzentscheidungen für technische Systeme, welche als Notwendigkeit für eine transparente Parteiarbeit anzusehen sind. Von privatwirtschaftlichen Einrichtungen werden ausschließlich Unternehmen und deren Produkte, die entscheidender Bestandteil der technischen Systeme der VVVD sind, auf den entsprechenden Internetseiten der Partei durch den Bundesvorstand bekannt gegeben.

9.4 Verzeichnisstruktur der Internetpräsenz der VVVD

Die Verzeichnisstruktur, die der Internetpräsenz der VVVD zu Grunde liegt, ist mit Bedacht für einen langfristigen Einsatz zu entwerfen und zu erhalten. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit externer Verlinkung nicht zu gefährden.



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