Subsections
- Diese Ordnung regelt die Finanzen der Bundespartei. Sie
ist außerdem für alle Gebietsverbände der VVVD gültig, die keine
eigene Finanz- und Beitragsordnung beschlossen haben.
- Sie tritt laut einstimmigem Mitgliederwillen am 01.06.2002 in Kraft.
7.2 Finanz- und Haushaltsplanung
- Die Bundespartei und die Landesverbände sind verpflichtet,
Finanzpläne für einen Zeitraum von vier Jahren aufzustellen.
Den Gliederungen der Landesverbände und deren Untergliederungen wird
dies empfohlen.
Aus den Finanzplänen muss sich der vorausgeschätzte jährliche
Finanzbedarf und der jeweilige Deckungsvorschlag ergeben.
Die Finanzpläne sind jährlich fortzuschreiben.
- Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Haushaltspläne werden von den Schatzmeistern entworfen und
spätestens zwei Monate vor Beginn eines Rechnungsjahres den
Vorständen vorgelegt. Die Entscheidung und Verantwortung über die
Haushaltspläne obliegt den Vorständen.
- Der Bundesschatzmeister kann zur Abstimmung der Finanzpläne die
Landesschatzmeister zu einer Konferenz einberufen.
Vorsitzender dieser Konferenz ist der Bundesschatzmeister.
7.2.2 Haushalts- und Finanzkommission
- Der Bundesvorstand wählt für die Dauer seiner Amtszeit eine
Haushalts- und Finanzkommission. Sie besteht aus mindestens drei,
und höchstens elf Mitgliedern. Der Bundesschatzmeister ist Mitglied
Kraft Amtes und zugleich Vorsitzender dieser Kommission.
- Den Landesverbänden und ihren nachgeordneten Gliederungen wird
eine analoge Einrichtung empfohlen.
7.3 Finanzmittel und Ausgaben
- Die Bundespartei, die Landesverbände und ihre nachgeordneten
Gliederungen bringen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten
Finanzmittel ausschließlich durch die im Parteiengesetz definierten
Einnahmearten auf.
- Die der Partei zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke entsprechend den im Parteiengesetz definierten
Ausgabenarten verwendet werden.
- Zuwendungen von Mitgliedern sind Beiträge und Spenden.
- Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Mitgliedern nach
satzungsrechtlichen Vorschriften periodisch entrichtete
Geldleistungen.
- Mitgliedsbeiträge sind darüber hinaus auch solche Zahlungen,
die von Mandatsträgern aufgrund einheitlicher Regelungen zusätzlich
entrichtet werden.
- Alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern sind Spenden.
Dazu gehören Sonderleistungen von Mandatsträgern und Mitgliedern,
Aufnahmegebühren, Umlagen, Sonderzahlungen, Sammlungen, Sachspenden
und Spenden durch Verzicht auf Erstattungen.
- Zuwendungen von Nichtmitgliedern an die Bundespartei, einen
Landesverband oder an eine nachgeordnete Gliederung sind Spenden.
- Spenden können als Geldspenden, als Sachspenden oder durch
Verzicht auf die Erfüllung einer vertraglichen Forderung geleistet
werden.
- Spenden, die von Mitgliedern entgegengenommen worden sind, sind
von diesen unter Benennung des Spenders unverzüglich an das
Eingangskonto der VVVD zu überweisen.
- Eine Spende, die mehreren Gliederungen anteilig zufließen soll,
kann in einer Summe entgegengenommen und dem Spenderwunsch
entsprechend verteilt werden.
Spenden, die nach § 25 Absatz (1) Satz 2 des Parteiengesetzes unzulässig
sind, sind unverzüglich an den Bundesverband weiterzuleiten. Der
Bundesschatzmeister veranlasst nach Prüfung des Vorgangs die sofortige
Übergabe an das Präsidium des Deutschen Bundestages.
- Sämtliche Einnahmen der VVVD und aller ihrer Gliederungen
müssen auf ein zentrales Konto der Bundespartei, dem zentralen
Eingangskonto, verbucht werden.
- Verantwortlich für die Verwaltung des zentralen Eingangskontos
der VVVD ist der Bundesschatzmeister.
- Sämtliche Mitgliedsbeiträge sind auf dem zentralen
Eingangskonto zu verbuchen.
- Sämtliche Spenden sind auf dem zentralen Eingangskonto zu
verbuchen.
- Sämtliche Sachspenden, sowie jeder Verzicht zugunsten der VVVD
auf vertraglich festgelegte Leistungen müssen dem Bundesschatzmeister
angezeigt werden.
- Der Bundesschatzmeister leitet die eingehenden Finanzmittel
unverzüglich an den ihm zugedachten Gebietsverband weiter.
- Untergeordneten Gebietsverbänden ist es ausdrücklich
strengstens untersagt, eigenständig eingehende Beträge
zu verbuchen. Geht auf einem Konto, das der VVVD oder einem
nachgeordneten Gebietsverband gehört, ein Betrag ein und stammt
dieser nicht vom zentralen Eingangskonto, so ist dieser unverzüglich,
spätestens jedoch am 5. Werktag nach Eingang, auf das zentrale
Eingangskonto der VVVD zu überweisen. Zuwiderhandlungen stellen
parteischädigendes Verhalten dar.
7.3.6 Partei"=User"=Gebühren, IT"=Sponsoring
- Verwaltungsgebühren, die bei der Registrierung der Partei"=User
erhoben werden, müssen ausschließlich für die Verwaltung und Betreuung
der Partei"=User, sowie den Aufbau und die Unterhaltung der von
den Partei"=Usern genutzten IT"=Anlagen verwendet werden.
- Mittel, die als Spende in Form eines IT"=Sponsorings verbucht werden,
müssen ausschließlich für den Aufbau und die Unterhaltung der
IT"=Anlagen verwendet werden.
7.4 Beitragsordnung
Mitglieder haben einen Beitrag zu zahlen. Über die Höhe des Beitrages
entscheidet der Bundesparteitag.
Die Landesverbände geben sich durch ihre Parteitage eigene Finanz- und
Beitragsordnungen. Sie müssen mit den grundsätzlichen Bestimmungen dieser
Ordnung übereinstimmen und können auf sie verweisen. Im Rahmen der
Ordnungen der Landesverbände können nachgeordnete Gliederungen durch
Parteitage eigene Regelungen treffen.
7.5 Buchführung / Rechnungswesen / Finanzausgleich
- Die Bundespartei, die Landesverbände und die nachgeordneten
Gliederungen haben unter der Verantwortung der Vorstände Bücher nach
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen und jährlich
den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften des Fünften
Abschnittes des Parteiengesetzes aufzustellen.
- Um die nach § 24 Absatz (1) Satz 4 des Parteiengesetzes
vorgeschriebene namentliche lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen
jährlich erstellen zu können, werden alle den Gliederungen eines
Landesverbandes zufließenden Zuwendungen (Beiträge und Spenden) auf
nach Gebietsverbänden geordneten Personenkonten bei den
Landesverbänden zentral durch den Bundesverband erfasst.
- Die Erfassung bei den Landesverbänden ist keine Vereinnahmung.
Das Verfügungsrecht verbleibt uneingeschränkt bei der begünstigten
Gliederung. Die Zuwendung wird dort als Einnahme gebucht.
7.5.2 Quittungen über Zuwendungen
Beitrags- und Spendenquittungen werden ausschließlich vom
Bundesschatzmeister anhand der Personenkonten
ausgestellt.
- Die Festlegung des gesetzlich vorgeschriebenen angemessenen
Finanzausgleichs zwischen der Bundespartei und den Landesverbänden
wird von der Konferenz des Bundes- und der Landesschatzmeister
vorgenommen.
- Vorsitzender der Konferenz ist der Bundesschatzmeister.
- Die Konferenz wird vom Bundesschatzmeister nach Bedarf oder auf
Verlangen der Vorstände von drei Landesverbänden binnen einer Frist
von vier Wochen einberufen.
- Beschlüsse der Konferenz werden im Einvernehmen zwischen dem
Bundesschatzmeister und einer zwei Drittel Mehrheit der
Landesschatzmeister gefasst.
- Der Bundesschatzmeister und die Landesschatzmeister können im
Falle ihrer Verhinderung einen stimmberechtigten Vertreter für die
Konferenz benennen.
7.5.4 Prüfungswesen
- Der Bundesverband, die Landesverbände und die nachgeordneten
Gliederungen sind verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und das
Rechnungswesen durch satzungsgemäß bestellte vereidigte Buchprüfer
entsprechend § 9 Absatz (5) des Parteiengesetzes prüfen zu lassen.
- Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand des Verbandes, den
zu prüfen sie bestellt worden sind, nicht angehören und dürfen in
keinem Dienstverhältnis zu dem zu prüfenden Verband oder zu einer
diesem nachgeordneten Gliederung stehen.
- Der Bundesverband und die Landesverbände bestellen
Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer zur Prüfung ihrer
Rechenschaftsberichte gem.
§§ 23 Absatz (2) Satz 1 und Absatz (3), und 29 bis 31 des
Parteiengesetzes.
- Der Bundesvorstand, vertreten durch den Bundesschatzmeister,
kann durch beauftragte Revisoren jederzeit ohne Angabe von Gründen
die Buchführung und das Rechnungswesen jeder Gliederung prüfen.
- Alle im Prüfungswesen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
7.6.1 Rechte der Schatzmeister
- Die Schatzmeister der Bundespartei und der Landesverbände
vertreten ihre Verbände innerparteilich und nach außen in allen
wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten.
- Die Schatzmeister aller Verbände sind berechtigt,
außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende
Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt,
dass die vorgesehene Ausgabe nicht getätigt werden darf, es sei denn,
der zur Entscheidung befugte Vorstand lehnt mit zwei Drittel Mehrheit
der Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.
Erfüllt ein Gebietsverband die Vorschriften des Parteiengesetzes oder
dieser Ordnung nicht, so haben sie den der Bundespartei und/oder anderen
Gliederungen entstehenden Schaden auszugleichen. Jede Gliederung haftet für
ein Verschulden ihrer Organe.
Der Bundesschatzmeister ist berechtigt und verpflichtet, zur einheitlichen
Gestaltung des Rechnungswesens im Sinne des Parteiengesetzes Anweisungen zu
erlassen und verbindliche Richtlinien herauszugeben.
VVVD - Virtuelle VolksVertreter Deutschlands e.V. - Statut - EMail:info@vvvd.de