Subsections

7. Finanz- und Beitragsordnung

7.1 Gültigkeit

  1. Diese Ordnung regelt die Finanzen der Bundespartei. Sie ist außerdem für alle Gebietsverbände der VVVD gültig, die keine eigene Finanz- und Beitragsordnung beschlossen haben.
  2. Sie tritt laut einstimmigem Mitgliederwillen am 01.06.2002 in Kraft.


7.2 Finanz- und Haushaltsplanung

7.2.1 Finanzplanung

  1. Die Bundespartei und die Landesverbände sind verpflichtet, Finanzpläne für einen Zeitraum von vier Jahren aufzustellen. Den Gliederungen der Landesverbände und deren Untergliederungen wird dies empfohlen. Aus den Finanzplänen muss sich der vorausgeschätzte jährliche Finanzbedarf und der jeweilige Deckungsvorschlag ergeben. Die Finanzpläne sind jährlich fortzuschreiben.
  2. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Haushaltspläne werden von den Schatzmeistern entworfen und spätestens zwei Monate vor Beginn eines Rechnungsjahres den Vorständen vorgelegt. Die Entscheidung und Verantwortung über die Haushaltspläne obliegt den Vorständen.
  4. Der Bundesschatzmeister kann zur Abstimmung der Finanzpläne die Landesschatzmeister zu einer Konferenz einberufen. Vorsitzender dieser Konferenz ist der Bundesschatzmeister.


7.2.2 Haushalts- und Finanzkommission

  1. Der Bundesvorstand wählt für die Dauer seiner Amtszeit eine Haushalts- und Finanzkommission. Sie besteht aus mindestens drei, und höchstens elf Mitgliedern. Der Bundesschatzmeister ist Mitglied Kraft Amtes und zugleich Vorsitzender dieser Kommission.
  2. Den Landesverbänden und ihren nachgeordneten Gliederungen wird eine analoge Einrichtung empfohlen.


7.3 Finanzmittel und Ausgaben

7.3.1 Grundsätze

  1. Die Bundespartei, die Landesverbände und ihre nachgeordneten Gliederungen bringen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschließlich durch die im Parteiengesetz definierten Einnahmearten auf.
  2. Die der Partei zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke entsprechend den im Parteiengesetz definierten Ausgabenarten verwendet werden.

7.3.2 Zuwendungen von Mitgliedern

  1. Zuwendungen von Mitgliedern sind Beiträge und Spenden.
  2. Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Mitgliedern nach satzungsrechtlichen Vorschriften periodisch entrichtete Geldleistungen.
  3. Mitgliedsbeiträge sind darüber hinaus auch solche Zahlungen, die von Mandatsträgern aufgrund einheitlicher Regelungen zusätzlich entrichtet werden.
  4. Alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern sind Spenden. Dazu gehören Sonderleistungen von Mandatsträgern und Mitgliedern, Aufnahmegebühren, Umlagen, Sonderzahlungen, Sammlungen, Sachspenden und Spenden durch Verzicht auf Erstattungen.

7.3.3 Zuwendungen von Nichtmitgliedern

  1. Zuwendungen von Nichtmitgliedern an die Bundespartei, einen Landesverband oder an eine nachgeordnete Gliederung sind Spenden.
  2. Spenden können als Geldspenden, als Sachspenden oder durch Verzicht auf die Erfüllung einer vertraglichen Forderung geleistet werden.
  3. Spenden, die von Mitgliedern entgegengenommen worden sind, sind von diesen unter Benennung des Spenders unverzüglich an das Eingangskonto der VVVD zu überweisen.
  4. Eine Spende, die mehreren Gliederungen anteilig zufließen soll, kann in einer Summe entgegengenommen und dem Spenderwunsch entsprechend verteilt werden.

7.3.4 Unzulässige Spenden

Spenden, die nach § 25 Absatz (1) Satz 2 des Parteiengesetzes unzulässig sind, sind unverzüglich an den Bundesverband weiterzuleiten. Der Bundesschatzmeister veranlasst nach Prüfung des Vorgangs die sofortige Übergabe an das Präsidium des Deutschen Bundestages.

7.3.5 Eingang der Einnahmen

  1. Sämtliche Einnahmen der VVVD und aller ihrer Gliederungen müssen auf ein zentrales Konto der Bundespartei, dem zentralen Eingangskonto, verbucht werden.
  2. Verantwortlich für die Verwaltung des zentralen Eingangskontos der VVVD ist der Bundesschatzmeister.
  3. Sämtliche Mitgliedsbeiträge sind auf dem zentralen Eingangskonto zu verbuchen.
  4. Sämtliche Spenden sind auf dem zentralen Eingangskonto zu verbuchen.
  5. Sämtliche Sachspenden, sowie jeder Verzicht zugunsten der VVVD auf vertraglich festgelegte Leistungen müssen dem Bundesschatzmeister angezeigt werden.
  6. Der Bundesschatzmeister leitet die eingehenden Finanzmittel unverzüglich an den ihm zugedachten Gebietsverband weiter.
  7. Untergeordneten Gebietsverbänden ist es ausdrücklich strengstens untersagt, eigenständig eingehende Beträge zu verbuchen. Geht auf einem Konto, das der VVVD oder einem nachgeordneten Gebietsverband gehört, ein Betrag ein und stammt dieser nicht vom zentralen Eingangskonto, so ist dieser unverzüglich, spätestens jedoch am 5. Werktag nach Eingang, auf das zentrale Eingangskonto der VVVD zu überweisen. Zuwiderhandlungen stellen parteischädigendes Verhalten dar.


7.3.6 Partei"=User"=Gebühren, IT"=Sponsoring

  1. Verwaltungsgebühren, die bei der Registrierung der Partei"=User erhoben werden, müssen ausschließlich für die Verwaltung und Betreuung der Partei"=User, sowie den Aufbau und die Unterhaltung der von den Partei"=Usern genutzten IT"=Anlagen verwendet werden.
  2. Mittel, die als Spende in Form eines IT"=Sponsorings verbucht werden, müssen ausschließlich für den Aufbau und die Unterhaltung der IT"=Anlagen verwendet werden.


7.4 Beitragsordnung

7.4.1 Beiträge

Mitglieder haben einen Beitrag zu zahlen. Über die Höhe des Beitrages entscheidet der Bundesparteitag.

7.4.2 Finanz- und Beitragsordnungen der Gliederungen

Die Landesverbände geben sich durch ihre Parteitage eigene Finanz- und Beitragsordnungen. Sie müssen mit den grundsätzlichen Bestimmungen dieser Ordnung übereinstimmen und können auf sie verweisen. Im Rahmen der Ordnungen der Landesverbände können nachgeordnete Gliederungen durch Parteitage eigene Regelungen treffen.


7.5 Buchführung / Rechnungswesen / Finanzausgleich

7.5.1 Pflicht zur Buchführung und zur Rechenschaftslegung

  1. Die Bundespartei, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen haben unter der Verantwortung der Vorstände Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen und jährlich den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften des Fünften Abschnittes des Parteiengesetzes aufzustellen.
  2. Um die nach § 24 Absatz (1) Satz 4 des Parteiengesetzes vorgeschriebene namentliche lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen jährlich erstellen zu können, werden alle den Gliederungen eines Landesverbandes zufließenden Zuwendungen (Beiträge und Spenden) auf nach Gebietsverbänden geordneten Personenkonten bei den Landesverbänden zentral durch den Bundesverband erfasst.
  3. Die Erfassung bei den Landesverbänden ist keine Vereinnahmung. Das Verfügungsrecht verbleibt uneingeschränkt bei der begünstigten Gliederung. Die Zuwendung wird dort als Einnahme gebucht.


7.5.2 Quittungen über Zuwendungen

Beitrags- und Spendenquittungen werden ausschließlich vom Bundesschatzmeister anhand der Personenkonten ausgestellt.

7.5.3 Finanzausgleich nach § 22 Parteiengesetz

  1. Die Festlegung des gesetzlich vorgeschriebenen angemessenen Finanzausgleichs zwischen der Bundespartei und den Landesverbänden wird von der Konferenz des Bundes- und der Landesschatzmeister vorgenommen.
  2. Vorsitzender der Konferenz ist der Bundesschatzmeister.
  3. Die Konferenz wird vom Bundesschatzmeister nach Bedarf oder auf Verlangen der Vorstände von drei Landesverbänden binnen einer Frist von vier Wochen einberufen.
  4. Beschlüsse der Konferenz werden im Einvernehmen zwischen dem Bundesschatzmeister und einer zwei Drittel Mehrheit der Landesschatzmeister gefasst.
  5. Der Bundesschatzmeister und die Landesschatzmeister können im Falle ihrer Verhinderung einen stimmberechtigten Vertreter für die Konferenz benennen.


7.5.4 Prüfungswesen

  1. Der Bundesverband, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen sind verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen durch satzungsgemäß bestellte vereidigte Buchprüfer entsprechend § 9 Absatz (5) des Parteiengesetzes prüfen zu lassen.
  2. Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand des Verbandes, den zu prüfen sie bestellt worden sind, nicht angehören und dürfen in keinem Dienstverhältnis zu dem zu prüfenden Verband oder zu einer diesem nachgeordneten Gliederung stehen.
  3. Der Bundesverband und die Landesverbände bestellen Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer zur Prüfung ihrer Rechenschaftsberichte gem. §§ 23 Absatz (2) Satz 1 und Absatz (3), und 29 bis 31 des Parteiengesetzes.
  4. Der Bundesvorstand, vertreten durch den Bundesschatzmeister, kann durch beauftragte Revisoren jederzeit ohne Angabe von Gründen die Buchführung und das Rechnungswesen jeder Gliederung prüfen.
  5. Alle im Prüfungswesen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

7.6 Allgemeine Bestimmungen / Rechtsnatur


7.6.1 Rechte der Schatzmeister

  1. Die Schatzmeister der Bundespartei und der Landesverbände vertreten ihre Verbände innerparteilich und nach außen in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten.
  2. Die Schatzmeister aller Verbände sind berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass die vorgesehene Ausgabe nicht getätigt werden darf, es sei denn, der zur Entscheidung befugte Vorstand lehnt mit zwei Drittel Mehrheit der Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

7.6.2 Schadensersatz

Erfüllt ein Gebietsverband die Vorschriften des Parteiengesetzes oder dieser Ordnung nicht, so haben sie den der Bundespartei und/oder anderen Gliederungen entstehenden Schaden auszugleichen. Jede Gliederung haftet für ein Verschulden ihrer Organe.

7.6.3 Rechte des Bundesschatzmeisters

Der Bundesschatzmeister ist berechtigt und verpflichtet, zur einheitlichen Gestaltung des Rechnungswesens im Sinne des Parteiengesetzes Anweisungen zu erlassen und verbindliche Richtlinien herauszugeben.

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