Subsections

5. Geschäftsordnung

5.1 Gültigkeit

  1. Diese Ordnung regelt die Geschäfte der VVVD"=Bundespartei. Sie ist außerdem für alle Gebietsverbände der VVVD gültig, die keine eigene Geschäftsordnung beschlossen haben.
  2. Sie tritt laut einstimmigem Mitgliederwillen am 01.06.2002 in Kraft.


5.2 Feststellung der Beschlussfähigkeit

  1. Die Organe der VVVD, bzw des jeweiligen Gebietsverbandes sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  2. Die Parteitage, bzw. Hauptversammlungen der VVVD, bzw. des jeweiligen Gebietsverbandes sind beschlussfähig, sobald fünfundzwanzig von hundert der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  3. Die Beschlussunfähigkeit bedarf bei einem Parteitag / bei einer Hauptversammlung der Feststellung durch das Präsidium, im übrigen durch den Vorsitzenden.
  4. Ist die Beschlussunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt nach Abs. 3 festgestellt worden, so ist das Organ auf der nächsten Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.


5.3 Beschlüsse

  1. Beschlüsse werden grundsätzlich mit relativer Mehrheit gefasst, soweit Satzung und Geschäftsordnung der VVVD, bzw. des Gebietsverbandes nichts anderes bestimmen.
  2. Ist in der Satzung der VVVD bzw. des Gebietsverbandes und in den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlussfassung oder eine Wahl festgelegt, hat der Versammlungsleiter durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.


5.4 Parteitage

5.4.1 Vorbereitungen

5.4.1.1 Zeitpunkt, Ort und Vorläufige Tagesordnung

Zeitpunkt, Ort, vorläufige Tagesordnung und Art des Parteitages / der Hauptversammlung bestimmt der Vorstand des Gebietsverbandes im Rahmen des Statuts der VVVD.

5.4.1.2 Einberufung

Die Einberufung erfolgt für den Vorstand durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Generalsekretär.

5.4.1.3 Terminbekanntgabe, Form und Frist der Einberufung

  1. Der Termin eines Parteitages / einer Gebietshauptversammlung wird in der Regel spätestens vier Wochen vorher den Gebietsverbandsmitgliedern, oder den untergeordneten Gebietsverbänden schriftlich oder elektronisch bekanntgegeben.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und vorläufiger Tagesordnung.
  3. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Die Einberufungsfrist beginnt mit der Absendung der Einladung.
  4. Mitglieder ohne Zugang zu entsprechenden elektronischen Medien erhalten eine schriftliche Einladung.

5.4.1.4 Eröffnung, Wahl des Tagungspräsidiums

  1. Den Parteitag / die Gebietshauptversammlung eröffnet der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der Generalsekretär.
  2. Vor Eintritt in die Tagesordnung wird vom Parteitag / von der Gebietshauptversammlung ein Tagungspräsidium gewählt. Umfang und Zusammensetzung des Tagungspräsidiums bestimmt der Parteitag / die Hauptversammlung selbst. Die Wahl des Tagungspräsidiums erfolgt, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt, durch Handzeichen oder elektronische Abstimmung.
  3. Das Tagungspräsidium ist für die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Stimmauszählungen zuständig.

5.4.2 Betrieb

5.4.2.1 Rechte des Tagungspräsidiums

Der amtierende Präsident fördert die Arbeiten des Parteitages / des Gebietsverbandes und wahrt die Ordnung. Ihm steht das Hausrecht im Sitzungssaal zu. Er eröffnet, leitet, unterbricht und schließt die Sitzung. Das Tagungspräsidium hat beratende Stimme in allen Gremien der Tagung.


5.4.2.2 Tagesordnung

  1. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist diese vom Parteitag / von der Gebietshauptversammlung zu genehmigen.
  2. Ein Antrag auf Ergänzung oder Verkürzung der Tagesordnung muss vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden.


5.4.2.3 Protokoll

  1. Von den Verhandlungen des Parteitages / der Gebietshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen festgehalten werden müssen.
  2. Die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 wird vom Protokollführer und dem Präsidenten, oder einem seiner Stellvertreter unterzeichnet.

5.4.3 Anträge


5.4.4 Antragstellung

  1. Anträge zur Behandlung auf dem Parteitag / der Gebietshauptversammlung und Vorschläge zur Wahl auf dem Parteitag / der Gebietshauptversammlung können von 5 v.H. der Mitglieder gestellt werden.
  2. Die Anträge zur jeweiligen Gebietshauptversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor dessen Beginn schriftlich oder elektronisch bei der jeweiligen Geschäftsstelle einzureichen, die sie den entsprechenden Mitgliedern / den entsprechenden Gebietsverbänden binnen einer Frist von einer Woche zustellt.
  3. Der Vorstand hat das Recht, Anträge ohne die Fristen des Absatz 2 schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die Anträge sind jedoch den Mitgliedern / den entsprechenden Gebietsverbänden spätestens eine Woche vor dem Bundesparteitag zuzustellen.
  4. Ohne Einhaltung der Fristen des Absatzes 2 können Anträge von einem Zehntel, jedoch mindestens sieben Mitgliedern zum Parteitag eingebracht werden (Dringlichkeitsanträge). In diesem Fall beschließt das angerufene Organ ohne Aussprache und ohne Begründung durch die Antragsteller, ob der Antrag behandelt werden soll. Das Recht zur sachlichen Begründung eines Antrages wird hiervon nicht berührt.


5.4.4.1 Änderungsanträge

Im Laufe der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung kann jedes Mitglied des Organs Anträge dazu stellen. Das Organ entscheidet, ob über solche Anträge sofort verhandelt wird.

5.4.4.2 Ausführungen und Abstimmungen zur Geschäftsordnung

  1. Zur Geschäftsordnung erteilt der amtierende Präsident das Wort nach freiem Ermessen. Die Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen die Dauer von 5 Minuten nicht überschreiten.
  2. Zur persönlichen Bemerkung darf der amtierende Präsident erst am Schluss der Beratung das Wort erteilen.
  3. Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können gestellt werden:
    1. auf Begrenzung der Redezeit,
    2. auf Schluss der Debatte,
    3. auf Schluss der Rednerliste,
    4. auf Übergang zur Tagesordnung,
    5. auf Vertagung des Beratungsgegenstandes,
    6. auf Verweisung an eine Kommission,
    7. auf Unterbrechung der Sitzung,
    8. auf Schluss der Sitzung.
  4. Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen. Es ist nur je ein Redner dafür und dagegen zu hören.

5.4.4.3 Reihenfolge bei Sachabstimmungen

Über die Sachanträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:
  1. Weitergehende Anträge, bei deren Annahme die Hauptanträge und alle dazugehörenden Anträge entfallen,
  2. Änderungs- und Ergänzungsanträge,
  3. Hauptanträge.


5.4.4.4 Geschäftsordnungsanträge

Über die Anträge zur Geschäftsordnung wird nach Anhörung je eines Redners für und gegen den Antrag abgestimmt. Die Redezeit ist auf fünf Minuten begrenzt.

5.4.5 Behandlung der Anträge

Anträge werden in der Reihenfolge ihres Einganges behandelt, sofern das Organ nichts anderes beschließt.


5.4.6 Rede


5.4.6.1 Rederecht

  1. Redeberechtigt sind alle Mitglieder des jeweiligen Gebietsverbandes und weitere nach der Wahl- und Verfahrensordnung anwesende Stimmberechtigte.
  2. In Ausnahmefällen kann der Vorstand Gästen das Wort erteilen.
  3. Sprecher, die sich zur Beratung einzelner Anträge zu Wort melden, haben mit ihrer Meldung bekanntzugeben, ob sie für oder gegen den entsprechenden Antrag sprechen wollen.


5.4.6.2 Begrenzung von Rednerzahl und Redezeit

  1. Der amtierende Präsident der Gebietshauptversammlung kann - soweit der Fortgang der Beratungen dies erfordert - die Aussprache über einzelne Anträge abkürzen, indem er die Zahl der Redner begrenzt. Dabei sollen in der Regel ebenso viele Sprecher für wie gegen einen Antrag zu Wort kommen.
  2. Auch bei einer Begrenzung der Zahl der jeweiligen Redner ist Mitgliedern des Vorstandes und dem jeweiligen Sprecher der Antragskommission jederzeit das Wort zu geben.
  3. Auf Antrag eines Parteimitgliedes kann die Gebietshauptversammlung jederzeit eine Beschränkung der Redezeit, und Schluss der Rednerliste beschließen; auf Antrag eines Mitgliedes, der zur Sache noch nicht gesprochen hat, auch Schluss der Debatte.

5.4.6.3 Verweisung zur Sache und Ausschluss von Sitzungsteilnehmern

Der amtierende Präsident kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann Sitzungsteilnehmer, welche die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen, sie notfalls von den weiteren Sitzungen ausschließen.


5.4.6.4 Entzug des Wortes

Der amtierende Präsident kann Rednern, die in derselben Rede dreimal zur Sache verwiesen oder zweimal zur Ordnung gerufen wurden, das Wort entziehen. Ist einem Redner das Wort entzogen, so kann er es zum gleichen Beratungsgegenstand nicht wieder erhalten.


5.4.6.5 Sitzungsunterbrechung

Entsteht störende Unruhe, die den Fortgang der Beratungen in Frage stellt, so kann der amtierende Präsident die Sitzung unterbrechen.


5.4.7 Öffentlichkeit

5.4.7.1 Öffentlichkeit und deren Ausschluss

Die Gebietshauptversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Delegierten oder auf Antrag des Gebietsvorstandes können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte, insbesondere bei Personaldebatten, ausgeschlossen werden.


5.4.7.2 Vertraulichkeit

Beratungen und Beschlüsse eines Organs einer Partei oder beratender Gremien können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Falle zu verstehen ist. Wird Vertraulichkeit festgestellt, so ist die Sitzung nicht öffentlich.


5.5 Wahl- und Verfahrensordnung

5.5.1 Allgemeines

5.5.1.1 Abstimmungen

  1. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten findet geheime Abstimmung statt.
  2. Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang.


5.5.1.2 Allgemeines für Wahlen

  1. Ungültige Stimmen bei der Ermittlung der Mehrheiten sind:
    1. bei allen Abstimmungen Stimmenthaltungen;
    2. bei allen Abstimmungen die Stimmen, die auf Personen entfallen, die nach den wahlrechtlichen Vorschriften nicht wählbar sind oder ihr Einverständnis mit einer Kandidatur verweigert oder bedingt erklärt haben;
  2. Auf Nein lautende Stimmen sind außer bei Stichwahlen und Sammelabstimmungen gültige Stimmen.
  3. Für Sammelabstimmungen gilt folgendes:
    1. Eine Sammelabstimmung kann in Abschnitten erfolgen.
    2. Es sind nur vorgeschlagene Personen wählbar, es sei denn, dass die Zahl der Vorgeschlagenen nicht höher ist als die Zahl der zu Wählenden.
    3. Stimmberechtigte haben jeweils so viele Stimmen wie Bewerber zu wählen sind. Stimmzettel, auf denen weniger als die Hälfte der möglichen Stimmen für wählbare Bewerber oder mehr als die möglichen Stimmen abgegeben sind, sind ungültig. Bei der Berechnung der Mindeststimmenzahl ist nach oben aufzurunden.
    4. Ersatzdelegierte können mit den Delegierten in derselben Sammelabstimmung gewählt werden. In diesem Fall errechnet sich die Höchst- und Mindeststimmenzahl aus der Anzahl der Delegierten und der Ersatzdelegierten.
    5. Die Reihenfolge der Gewählten ergibt sich aus den auf die Bewerber entfallenen Stimmenzahlen, sofern über die Reihenfolge nicht gesondert abgestimmt wird.
    6. Für Stichwahlen gelten die Bestimmungen von Abs. 6 b) und c) entsprechend. Die Versammlung kann beschließen, dass bei Sammelabstimmungen anstelle von Stichwahlen Losentscheid erfolgt.
  4. Für Stichwahlen gilt folgendes:
    1. Erhält im Falle des Abs. 1 a) kein Bewerber die notwendige absolute Mehrheit, erfolgt Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen, wenn alle Bewerber zusammen mehr als 50 v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Liegt zwischen dem zweiten und dritten Bewerber Stimmengleichheit vor, so erfolgt zunächst zwischen diesen beiden eine Stichwahl. Der aus dieser Stichwahl hervorgehende Bewerber kommt dann in die Stichwahl mit dem Bewerber mit den meisten Stimmen. Bei Stichwahlen ist gewählt, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält; bei Stimmengleichheit wird die Wahl solange wiederholt, bis eine Mehrheit vorliegt.
    2. Erhalten im Falle einer Einzelabstimmung nach Abs. 1 b) zwei Bewerber an erster Stelle die gleiche Stimmenzahl, erfolgt Stichwahl zwischen diesen beiden. Ergibt sich dabei erneute Stimmengleichheit, wird die Wahl solange wiederholt bis eine Mehrheit vorliegt.
    3. Erhalten nach Abs. 1 a) oder b) mehr als zwei Bewerber die gleiche Stimmenzahl, erfolgt Stichwahl zwischen diesen. Entfällt dabei auf zwei Bewerber an erster Stelle die gleiche Stimmenzahl, erfolgt Stichwahl zwischen diesen beiden. Ergibt sich Stimmengleichheit, wird die Wahl solange wiederholt bis eine Mehrheit vorliegt.
  5. Die Anfechtung parteiinterner Wahlen muss innerhalb von zwei Wochen an den Vorstand des übergeordneten Verbandes schriftlich erfolgen. Über die Anfechtung entscheidet der Vorstand des übergeordneten Verbandes innerhalb weiterer zwei Wochen. Gegen dessen Entscheidung können die Betroffenen binnen einer Frist von zwei Wochen das Parteischiedsgericht anrufen.

    Über die Anfechtung von Wahlen des Parteitages, des Parteiausschusses oder des Parteivorstandes entscheidet das Parteischiedsgericht unmittelbar.

    Der übergeordnete Verband kann den sofortigen Vollzug seiner Entscheidung bis zur rechtskräftigen Klärung anordnen. Er kann die Führung der Geschäfte einem oder mehreren Mitgliedern übergeben.

5.5.1.3 Feststellung von Mehrheiten bei Wahlen und Abstimmungen, Form und Frist für Kandidatenvorschläge

  1. Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Hängt die Ausübung von Antrags- oder Vorschlagsrechten oder die Ermittlung des Ergebnisses von Wahlen und Abstimmungen nach näherer Bestimmung des jeweiligen Satzungsrechts davon ab, dass für die antrags- oder vorschlagsberechtigte Minderheit oder für die bei Wahlen und Abstimmungen erforderliche Mehrheit mindestens ein bestimmter Bruchteil der Zahl der Mitglieder des jeweiligen Parteiorgans oder der Anwesenden oder der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen oder der Zahl der zu besetzenden Plätze erreicht wird, so richtet sich die Ermittlung des dem Bruchteil entsprechenden Quorums oder Ergebnisses nach den allgemeinen mathematischen Abrundungs- und Aufrundungsregeln. Daher sind Bruchteile hinter ganzen Zahlen dann abzurunden, wenn sie den Wert von 0,5 (die Hälfte) einer ganzen Zahl nicht erreichen; sonst sind sie zur nächsten ganzen Zahl aufzurunden.


5.5.1.4 Stimmrecht

Mitglieder, die Kraft Amtes einem Organ angehören, können im Verhinderungsfalle durch ihre Stellvertreter vertreten werden.


5.5.1.5 Gäste

Die Teilnahme von weiteren Mitgliedern, Pressevertretern und Gästen, können die Vorsitzenden im Einzelfall für ihre Verbände zulassen. Die Befugnisse der Vorstände, der Hauptversammlungen, nicht stimmberechtigte Anwesende ganz oder teilweise auszuschließen, bleiben unberührt.


5.5.1.6 Wahlausschüsse

Für Wahlen sind Wahlausschüsse zu bilden, die von der Versammlung in offener Abstimmung zu berufen sind. Es kann vor Zusammentritt der jeweiligen Versammlung auch eine Wahlprüfungskommission vom Vorstand eingesetzt werden, die die Wahlunterlagen prüft. Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlprüfungskommissionen müssen nicht dem wählenden Organ angehören, aber VVVD"=Mitglieder sein.

5.5.2 Aufstellung der Listenkandidaten zu Parlamentswahlen


5.5.2.1 Rechte der Vorstände

  1. Den Vorständen der Verbände steht ein Vorschlagsrecht für Bewerberinnen und Bewerber zu. Die Vorschläge sind von den Mitgliederversammlungen zu behandeln. Der Parteivorstand kann sich bei allen Mitgliederversammlungen durch einen Beauftragten vertreten lassen.
  2. Dem Parteivorstand steht bei der Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern ein Einspruchsrecht zu, dem Präsidium bei Verstößen gegen die Wahlgesetze. Wird ein Einspruch erhoben, muss die Wahl wiederholt werden; sie ist endgültig.

5.5.2.2 Auswahl der Kandidaten für die Wahl der Listenkandidaten

  1. An der Wahl der Listenkandidaten können nur diejenigen Mitglieder der Partei mitwirken, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der jeweiligen Versammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet wahlberechtigt sind, soweit das jeweilige Wahlgesetz und die Satzung dies vorschreibt.
  2. Für die Wahl der Listenkandidaten können nur Personen aufgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Wahl der Listenkandidaten zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet das passive Wahlrecht besitzen, soweit das jeweilige Wahlgesetz dies vorschreibt.
  3. Bei den Wahlen der Listenkandidaten ist die Ausbildungsordnung der VVVD zu beachten.

5.5.3 Wahlverfahren für die Wahlen der Listenkandidaten und der Parteitagsdelegierten

  1. Die Besetzung jedes Listenplatzes wird einzeln behandelt.
  2. Zu jedem Listenplatz können sich Bewerber melden.
  3. Jeder Bewerber erhält 5 Minuten Redezeit, um sich vorzustellen.
  4. Danach können die Mitglieder des Parteitages / der Hauptversammlung Fragen an den Bewerber stellen, woraufhin der Bewerber weitere 3 Minuten zur Beantwortung erhält.
  5. Schließlich findet die Wahl für den Listenplatz statt.
  6. Bewerber, die nicht gewählt wurden, dürfen sich auf einen hinteren Listenplatz erneut bewerben, erhalten dann jedoch nur 2 Minuten Redezeit, die Fragerunde entfällt.

5.6 Wahlen der Parteiorgane


5.6.1 Wahlverfahren

  1. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Wahlbewerber sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch von mindestens 10 von Hundert der stimmberechtigten erhebt.
  2. In den Vorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die Mehrheit aller Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit finden möglicherweise wiederholt eine Stichwahlen statt.
  3. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.


5.6.2 Wahlperiode und -termine, personelle und Gebietsänderungen

  1. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Der Parteivorstand kann eine Verlängerung oder Abkürzung der Wahlperiode beschließen, sofern dies im Hinblick auf die Wahlgesetze geboten erscheint. Bei den Schiedsgerichten ist die Wahlperiode vier Jahre. Zwischen der Wahl zu den Schiedsgerichten und den Vorstandswahlen soll mindestens eine Zeitspanne von sechs Monaten liegen.
  2. Will ein Vorstandsmitglied oder ein Delegierter von diesem Amt zurücktreten, so ist dies dem Vorsitzenden des jeweiligen Organes gegenüber schriftlich zu erklären. Will ein Vorsitzender zurücktreten, so ist die Erklärung gegenüber einem Stellvertreter abzugeben.
  3. Scheiden Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer oder der Revisor vorzeitig aus, so muss bei der nächsten Versammlung eine Nachwahl stattfinden. Diese Nachwahl gilt für den Rest der Wahlperiode. Wahlen in neu gegründeten Ortsverbänden gelten ebenfalls für den Rest der Wahlperiode.
  4. Hauptberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiter können nicht Vorsitzende des Verbandes sein, in dem sie beschäftigt sind.
  5. Wird als Ordnungsmaßnahme eine Amtsenthebung verfügt, so muss eine Nachwahl innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Rechtskraft durchgeführt werden.

5.7 Sonstiges

5.7.1 Vollzug der Beschlüsse und Berichterstattung über deren Durchführung

Der Vollzug der Beschlüsse des Parteitages / der Gebietshauptversammlung und die Überwachung ihrer Durchführung obliegt dem jeweiligen Vorstand. Über den Vollzug wird dem jeweils folgenden Parteitag / der jeweils folgenden Gebietshauptversammlung ein schriftlicher Bericht vorgelegt.


5.7.2 Fristenberechnung

  1. Bei Fristen wird der Tag des Eingangs bzw. der Tag der Absendung nicht eingerechnet.
  2. Die Einladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung rechtzeitig abgesandt worden ist.

5.7.3 Ergänzende Bestimmungen

Soweit die gesetzlichen Bestimmungen, die Bundessatzung und diese Geschäftsordnung nicht ausdrückliche Vorschriften enthalten, gilt die Geschäftsordnung des deutschen Bundestages oder des jeweiligen Landtages bzw. Senats entsprechend.

VVVD - Virtuelle VolksVertreter Deutschlands e.V. - Statut - EMail:info@vvvd.de