Subsections

3. Ordnung der virtualisierten VolksVertretung


3.1 Partei"=User

  1. Jeder für die jeweilige Verwaltungsebene wahlberechtigte Bürger hat das Recht, den Status Partei"=User zu erwerben.
  2. Als Verwaltungsebene werden die Gebiete des jeweiligen Orts-, Kreis-, Landes- oder des Bundesverbandes angesehen.
  3. Partei"=Userschaft setzt nicht VVVD-Mitgliedschaft voraus.
  4. Um den Status Partei"=User zu erlangen, muss der Antragsteller
    1. seinen vollständigen Namen, seine derzeitige Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität der Partei angeben,
    2. sich einem Registrierverfahren zu unterziehen, das die Identität, Authentizität und Integrität der Person und ihrer Daten gewährleistet,
    3. einen Pseudonym und Passwort elektronisch angeben.
    4. seine Wahlberechtigung durch das zuständige Wahlamt bestätigen lassen.
  5. Die VVVD erhebt gegenüber dem Partei"=User eine selbsttragende Verwaltungsgebühr, die notwendig ist, um die Kosten der Verwaltung des Partei"=Users zu decken. Der Bundesvorstand beschließt über die Höhe dieser Gebühr.
  6. Eine Person verliert den Status und das Recht, den Status Partei"=User in Zukunft zu erlangen, falls sie in betrügerischer Absicht bemüht war, den Anmeldevorgang, Wahlergebnisse, redaktionelle Inhalte oder technische Systeme zu manipulieren.
  7. Über den Verlust des Status und des Rechtes, den Status Partei"=User zu erwerben, entscheidet der Bundesvorstand.
  8. Die Partei"=Userschaft kann erworben werden, sobald die VVVD die dazu notwendigen technischen Voraussetzungen geschaffen hat. Der Bundesvorstand entscheidet über diesen Zeitpunkt.

3.2 Öffentliche Ämter und Mandate; Regierungsbeteiligung


3.2.1 Mandatsträger

  1. Die von der VVVD gestellten Abgeordneten eines jeweiligen Parlamentes sind gehalten, bei ihrer Arbeit die Ergebnisse der elektronischen Abstimmungen durch die VVVD im Rahmen des Grundkonsenses zu berücksichtigen.
  2. Die VVVD"=Abgeordneten sind gehalten, ihre Redezeit im jeweiligen Parlament dafür zu nutzen, möglichst umfassend und differenziert den Diskussionsstand der Partei"=User zum jeweiligen behandelten Thema darzulegen.
  3. Die von der VVVD gestellten Abgeordneten eines jeweiligen Parlamentes sind gehalten, verfassungswidrige Eingaben der Partei"=User zu ignorieren. Den VVVD"=Abgeordneten steht der Fachausschuss für Verfassungsfragen der VVVD beratend zur Verfügung.
  4. Die von der VVVD gestellten Abgeordneten haben die Pflicht, die Partei"=User der VVVD über ihre und die Arbeit des gesamten Parlaments, soweit sie öffentlich ist, zu unterrichten.
  5. Die von der VVVD gestellten Abgeordneten haben die Pflicht, bei Abstimmungen des jeweiligen Parlaments anwesend zu sein, es sei denn
    1. sie nehmen während dieser Zeit an einer Parlamentarischen Ausschusssitzung teil.
    2. sie nehmen an einer dringlichen Parteisitzung teil.
    3. sie sind aus Krankheitsgründen verhindert.


3.2.2 Parlamentsfachausschüsse

  1. In Gebietsverbänden, die eine Parlamentsfraktion stellen, entscheiden die Partei"=User mit einfacher Mehrheit über eine Empfehlung der Beteiligung der VVVD"=Fraktionsmitglieder an den Ausschüssen des jeweiligen Parlaments.
  2. Die Partei"=User stimmen darüber ab, ob ein Abgeordneter der VVVD ohne Vorgaben der Partei"=User, oder nach einem Vorgabenkatalog der Partei"=User Ausschußarbeit leisten soll, oder, im Falle der Öffentlichkeit von Ausschüssen, er die Einzelfragen zur Abstimmung unter der Partei"=Userschaft stellen soll.
  3. Für eine Beendigung der Ausschussarbeit im jeweiligen Parlament ist eine zwei Drittel Mehrheit der jeweiligen Partei"=User notwendig.
  4. Eine Erarbeitung der notwendige Vorgabenkataloge findet durch die Partei"=User mit Hilfe der vorhandenen technischen Systeme der VVVD statt.

3.2.3 Koalitionsverhandlungen

  1. Über eine Wahrnehmung der Möglichkeit einer Regierungbeteiligung entscheiden die Partei"=User des jeweiligen Gebietsverbandes.
  2. Entscheiden sich die Partei"=User für den Beginn von Koalitionsverhandlungen, so erarbeitet die VVVD mit den Partei"=Usern mit den vorhandenen technischen Systemen eine Eingangsposition für die Koalitionsverhandlungen, welche
    1. zu jedem Regierungsthema eine Position,
    2. die geforderten Regierungsämter
    3. zu jedem von der VVVD geforderten Regierungsamt eine Auftragsbeschreibung
    enthält.
  3. Die VVVD"=Abgeordneten verhandeln dieses Papier mit dem zukünftigen potentiellen Koalitionspartner.
  4. Es erfolgt eine Abstimmung der Partei"=User über das Verhandlungsergebnis, ob es dem Willen der Partei"=User hinreichend entspricht.
  5. Die von der VVVD zu stellenden Regierungsämter werden im Internet öffentlich mit der jeweiligen Auftragsbeschreibung ausgeschrieben.
  6. An der Ausschreibung kann sich jeder passiv wählbare Bürger beteiligen. Jeder Bewerber muss eine bestimmte Anzahl Unterstützungsunterschriften vorweisen, die der Vorstand vorher festsetzt. Die VVVD ist bestrebt, diese Unterschriftensammlung elektronisch zu unterstützen.
  7. Die Partei"=User stimmen über ihre Präferenz dieser Bewerbungskandidaten ab.
  8. Eine weitere Koalitionsverhandlungsrunde erfolgt nach Ermittlung der präferierten Kandidaten, in der die Regierungsmitglieder bestimmt werden.
  9. Über die Ergebnisse der zweiten und folgenden Koalitionsverhandlungsrunden wird von den Partei"=Usern abgestimmt.
  10. Wenn es notwendig erscheint, können einzelne Punkte dieses Verfahrens iterativ angewendet werden.
  11. Die Koalitionsverhandlungen können durch eine einfache Mehrheit in einer nach jeder zweiten Koalitionsrunde stattfindenden Abstimmung durch die Partei"=User ergebnislos beeendet werden.


3.2.4 Regierungsbeteiligung

  1. Regierungsmitglieder der VVVD sind gehalten, über wichtige Sachfragen, die öffentlich gemacht werden können, die Partei"=User abstimmen zu lassen.
  2. Wird eine Mindestbeteiligung von 50% nicht erreicht, wird das Abastimmungsportal einige Tage länger geöffnet sein.
  3. Wird eine Fragestellung, die im Parlament verhandelt werden soll, bereits im Koalitionsvertrag erörtert, so sind die Abgeordneten gehalten, sich an diesen Koalitionsvertrag zu halten. Zu diesen Fragen werden nicht automatisch Abstimmungen unter den Partei"=Usern durchgeführt.
  4. Die Partei"=User können auf den Internet"=Seiten der VVVD durch eine zwei Drittel Mehrheit einen Koalitionsvertragsbruch in Einzelpunkten beschließen.
  5. Die Partei"=User können auf den Internet"=Seiten der VVVD durch eine zwei Drittel Mehrheit einen Koalitionsausstieg beschließen. Diese Entscheidung ist in einer nach fünf bis zehn Tagen wiederholten Abstimmung mit einer erneuten zwei Drittel Mehrheit zu bestätigen. Bis zu der Bestätigung bleibt die Koalition bestehen. Gelingt die Bestätigung nicht, so gilt der Beschluss, den Koalitionsvertrag zu kündigen als nicht getroffen.
  6. Die Partei"=User können auf den Internet"=Seiten der VVVD durch eine zwei Drittel Mehrheit dem Regierungschef einen Forderungskatalog übergeben, zu dem Konsequenzen im Falle des Nicht"=Eingehens aufgeführt sind.


3.2.5 Regierungsmitglieder

  1. Von der VVVD gestellte Regierungsmitglieder haben den Grundkonsens und das Grundsatzprogramm der VVVD zu unterstützen.
  2. Von der VVVD gestellte Regierungsmitglieder müssen bereit sein, wichtige Entscheidungen möglichst oft durch die Partei"=User abstimmen zu lassen.
  3. Von der VVVD gestellte Regierungsmitglieder müssen bereit sein, ihre Entscheidungen am Koalitionsvertrag auszurichten.


3.3 Fraktionen


3.3.1 Fraktionsdisziplin

Den Abgeordneten der VVVD in den Parlamenten wird eine Fraktionsdisziplin nahegelegt, die unter Vorbehalt einer eigenen Gewissensentscheidung sich nach folgenden Gesichtspunkten richtet:
  1. Die Abgeordneten sollen auf Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland entscheiden.
  2. Die Abgeordneten sollen auf Grundlage des Grundsatzprogramms der VVVD entscheiden.
  3. Die Abgeordneten sollen auf Grundlage etwaiger Koalitionsverträge entscheiden.
  4. Die Abgeordneten sollen auf Grundlage der Ergebnisse der elektronischen Abstimmungssysteme der VVVD entscheiden.
  5. Die Abgeordneten sollen auf Grundlage der den Kabinettsmitgliedern von den Partei"=Usern auferlegten Empfehlungen entscheiden.
  6. Wenn aus besonderen Gründen eine elektronische Abstimmung nicht möglich ist, so sind die Abgeordneten dazu aufgerufen, im Sinne der bisherigen Empfehlungen der Partei"=User abzustimmen.


3.3.2 Fraktionsvorsitzender

  1. Der Fraktionsvorsitzende wird durch die Fraktion aus den eigenen Reihen gewählt.
  2. Die zusätzlichen Aufgaben des Fraktionsvorsitzenden sind:
    1. Empfehlung einer Aufteilung zum Abstimmungsverhalten der Fraktionsmitglieder. Als Grundlage dient das jeweilige Verteilungsverfahren, welches bei Bundestagswahlen Verwendung findet. (Anmerkung: ,,Verhältnis der mathematischen Proportionen'' nach Niemeyer)
    2. Die Aufteilung des Abstimmungsverhaltens wird vom Fraktionsvorsitzenden öffentlich mit Begründung bekanntgegeben.
    3. Empfehlung des öffentlichen Auftretens der Fraktionsmitglieder.

3.3.3 Aufteilung des Abstimmungsverhaltens

  1. Für eine empfohlene Aufteilung des Abstimmungsverhaltens der Fraktionsmitglieder wird das System Niemeyer (Verhältnis der mathematischen Proportionen) herangezogen.
  2. Definition: Die Gesamtzahl der zu verteilenden Objekte wird mit dem absoluten Wert der Anteilseinheiten einer Gruppierung multipliziert und durch den absoluten Wert der Anteilseinheiten aller Gruppierungen dividiert. Jede Gruppierung erhält eine Anzahl Objekte entsprechend dem ganzzahligen Anteil der sich aus dieser Proportion ergebenen Berechnung zugewiesen. Nicht verteilte Objekte werden an die Gruppierungen in der Reihenfolge nach der Größe des bisher unberücksichtigen Nachkomma"=Wertes vergeben.
  3. Einsatz:

3.4 Gültigkeit

  1. Die Ordnung der virtualisierten VolksVertretung gilt für die VVVD und alle ihre Untergliederungen.
  2. Sie tritt laut einstimmigem Mitgliederwillen am 01.06.2002 in Kraft.


VVVD - Virtuelle VolksVertreter Deutschlands e.V. - Statut - EMail:info@vvvd.de